Vollstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen von ausserhalb der Europäischen Union in der Schweiz
Die Schweiz ist ein freundliches Land, das anerkannt werden muss. Innerhalb Europas (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) werden Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen automatisch anerkannt und sind leicht durchsetzbar. Die Schweiz anerkennt und vollzieht die Bestimmungen gegenüber dem Rest der Welt frei, insbesondere ohne das Erfordernis der Gegenseitigkeit.
Gemäss den Regeln des schweizerischen Internationalen Privatrechts setzt die Anerkennung zunächst voraus, dass das Gericht oder die staatliche Behörde, welche die Entscheidung im Ausland gefällt hat, aus schweizerischer Sicht dafür zuständig ist. Der Zweck dieses Grundsatzes besteht nicht darin, die Regeln der schweizerischen Gerichtsbarkeit einseitig durchzusetzen, sondern lediglich Urteile von nicht zuständigen oder extravaganten Gerichtsbarkeiten von der Vollstreckbarkeit auszuschließen. wo, zum Beispiel. , beruht die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts auf der in einer Vereinbarung zwischen den Parteien enthaltenen Gerichtsstandsklausel, und die Anerkennung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts ist einfach.
Das Gesetz stellt klar, dass das Schweizer Gericht die ausländische Entscheidung nicht überprüfen und prüfen darf, ob das Ergebnis dasselbe gewesen wäre, wenn der Fall in der Schweiz anhängig gemacht worden wäre. während es keine gibt révision au fond, Ausländische Urteile sind in der Schweiz nicht vollstreckbar, da sie der schweizerischen öffentlichen Ordnung eklatant zuwiderlaufen. Der Geltungsbereich dieses Ausnahmeurteils ist sehr eng. Ein Großteil der umgesetzten Entscheidungen betrifft das Familienrecht. Es gibt ein paar denkbare Situationen, in denen diese Regel in einem Handelsaufbau eine Rolle spielen könnte.
Im Gegensatz zum Lugano-Übereinkommen verlangt das internationale Privatrecht, dass eine Entscheidung endgültig und bindend ist. Eine Vollstreckung von Entscheidungen über eine einstweilige Verfügung findet auch nach ordnungsgemäßer Anhörung der Gegenpartei nicht statt.
Unabhängig davon sind die Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung im Wesentlichen verfahrensrechtliche Gründe. Das Gesetz zielt auf die Wiederherstellung einer allgemeinen Verfahrensordnung ab, indem es den Beklagten im Vollstreckungsverfahren verpflichtet, das externe Verfahren zu laden und anzuhören. Außerdem, wo ist das Problem Regelmäßige Genauigkeit oder anhängige Klagen, Ein Entscheid, der einem schweizerischen Entscheid widerspricht oder in der Schweiz vollstreckbar ist, ist nicht vollstreckbar. Dies ist wiederum eher die Ausnahme als die Regel.
Anerkennung und Umsetzung sind unkompliziert. Für Geldforderungen kann die Anerkennung als Vorentscheidung im Betreibungsverfahren erteilt werden. Der in der Schweiz anerkannte ausländische Entscheid berechtigt den Gläubiger grundsätzlich auch zur Vermögenssperre („Straßensperre;“ sehen www.attachment.ch).
Ausländische Schiedssprüche werden in der Schweiz auf der Grundlage des New Yorker Übereinkommens anerkannt. Auch die Schweiz wendet die Regeln des New Yorker Übereinkommens an, wenn das Herkunftsland kein Mitgliedsstaat des New Yorker Übereinkommens ist. Auch hier sind Anerkennung und Umsetzung unkompliziert. Ablehnungsgründe nach Art. Das New Yorker Übereinkommen ähnelt dem internationalen Privatrecht (Rechtsverfahren, öffentliche Ordnungen und dergleichen). Darüber hinaus ist die Schiedsfähigkeit dieser Angelegenheit eine klare Voraussetzung für die Vollstreckung des Schiedsspruchs. Schließlich müssen Parteien, die eine Vollstreckung anstreben, die formellen Anforderungen des New Yorker Übereinkommens erfüllen, die sie auch dazu verpflichten, die ursprüngliche Schiedsvereinbarung zu erstellen und zu begründen.
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