Telearbeit für Grenzgänger – Neues Sozialversicherungsabkommen erleichtert Telearbeit zwischen der Schweiz und einigen EU/EFTA-Ländern
Die Schweiz und einige Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone haben ein neues Rahmenabkommen zur Harmonisierung der Sozialversicherungsregeln unterzeichnet, um grenzüberschreitende Telearbeit zu erleichtern. Diese Rahmenvereinbarung wird von der Schweiz ab dem 1. Juli 2023 umgesetzt und ermöglicht Grenzgängern, bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnsitzland aus der Ferne zu arbeiten, während sie für Zwecke der sozialen Sicherheit weiterhin den Rechtsvorschriften des Landes unterliegen Land, dessen Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Kurzer Überblick über die Situation bis zum 30. Juni 2023
Nach dem Freizügigkeitsabkommen (ALCP) bzw. EFTA unterliegen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige bestimmter Länder sind, grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie arbeiten. Daher sind Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, in der Regel verpflichtet, Beiträge in das Schweizer Sozialversicherungssystem einzuzahlen.
Wenn der Arbeitnehmer jedoch einen Teil seiner Tätigkeit auch in seinem Wohnsitzstaat ausübt, ändert sich die Zugehörigkeit und er wird in das Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates überführt, wenn die Tätigkeit in diesem Staat mindestens 25 % beträgt.
Diese Regelung gilt auch für Geschäfte, die von Reisenden über die Grenze hinweg im Inland getätigt werden.
Aufgrund der durch die SARS-CoV-2-Pandemie auferlegten Einschränkungen wurden diese Regeln jedoch im Fall der Telearbeit im Wohnsitzland „flexibel ausgelegt“, wie in der von der Verwaltung herausgegebenen Leitlinie zur Telearbeit dargelegt Ausschuss für die Koordinierung sozialer Sicherheitssysteme (ACCSSS). Aufgrund dieser Auslegung können die Schweizer Ausgleichskassen davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der von seinem Wohnsitzland aus (auch zu 100 %) arbeitet, von den schweizerischen Sozialversicherungen (d. h. im Sitzland des Arbeitgebers) abhängig geblieben ist gelegen). Eine A1-Bescheinigung wäre in einer solchen Situation grundsätzlich nicht erforderlich gewesen, allerdings galt diese Ausnahme von den allgemeinen Regelungen zugunsten der Telearbeit für grenzüberschreitende Reisende nur bis zum 30. Juni 2023.
Neue Rahmenvereinbarung gültig ab 1. Juli 2023
Um die Praxis der Fernarbeit nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern, wurde von einer von der Europäischen Kommission und ACCSSS eingesetzten Ad-hoc-Gruppe eine Rahmenvereinbarung ausgearbeitet. Diese Rahmenvereinbarung, deren Rechtsnatur nicht klar definiert ist, ändert jedoch nicht die allgemeinen Regeln der sozialen Sicherheit, die sich aus dem ALCP und der EFTA ergeben. Sie ist nur für die Unterzeichnerländer verbindlich, d. h. ab dem 3. Juli 2023: Österreich, Belgien, Kroatien, Tschechische Republik, Finnland, Frankreich, Deutschland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Schweden und die Schweiz. Andere Länder haben ihre Absicht erklärt, das Rahmenabkommen umzusetzen (nämlich Estland, Ungarn, Irland und Litauen), es jedoch noch nicht unterzeichnet. Das Vereinigte Königreich hat angedeutet, dass es das Rahmenabkommen nicht unterzeichnen wird.
Gemäß der Rahmenvereinbarung müssen für die Fernarbeit mehrere Bedingungen erfüllt sein, um die geltende Gesetzgebung nicht zu ändern:
a) Aufenthalt und Arbeit in zwei Unterzeichnerstaaten
Ausnahmen von den allgemeinen Regeln der sozialen Sicherheit gelten zunächst nur zwischen den Vertragsstaaten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem Unterzeichnerland haben und für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Unterzeichnerland arbeiten muss.
b) 50 % Telearbeitsgrenze
Zweitens gelten die Ausnahmen nur für Arbeitnehmer, die bis zu 50 % der Zeit (also maximal 49,9 % der Gesamtarbeitszeit) remote in ihrem Wohnsitzland arbeiten.
Dieses Limit wird alle 12 Monate berechnet. Es ist daher möglich, in bestimmten Wochen die Grenze von 49,9 % zu überschreiten, sofern diese Grenze innerhalb von 12 Monaten eingehalten wird.
c) Einschränkungen hinsichtlich der Art der Fernarbeit
Eine weitere wichtige Voraussetzung besteht darin, dass die Rahmenvereinbarung nur in den Fällen gilt, in denen der Arbeitnehmer durch elektronische Kommunikation mit dem Arbeitgeber verbunden ist. Rein manuelle Tätigkeiten (z. B. manuelle Arbeitszeiten) sind von der Telearbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen.
Diese elektronische Kommunikation muss vorhanden sein und regelmäßig genutzt werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Arbeit zu 100 % elektronisch erledigt wird. Beispielsweise qualifiziert auch das Lesen gedruckter Dokumente oder das Korrigieren von Schülerarbeiten durch einen Lehrer für die Fernarbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung.
d) die Unanwendbarkeit der Vereinbarung auf bestimmte Situationen
Darüber hinaus gilt die Rahmenvereinbarung nicht für folgende Fälle:
- › Personen, die im Wohnsitzland üblicherweise einer anderen Tätigkeit als der Telearbeit grenzüberschreitend nachgehen (z. B. Kundenbesuche, selbständige Nebentätigkeit);
- › Personen, die (auch) gewöhnlich einer Tätigkeit in einem Staat nachgehen, der nicht Vertragsstaat des FCTC ist;
- › Personen, die neben ihrer Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber auch für einen anderen Arbeitgeber mit Sitz in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone tätig sind;
- > Selbstständiger.
e) A1-Zertifikat erforderlich
Schließlich gilt die Rahmenkonvention nicht automatisch. Um davon zu profitieren, müssen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz über die Plattform Swiss Legislation Portal (ALPS) eine A1-Bescheinigung bei der AHV-Ausgleichskasse beantragen.
Diese Plattform wird derzeit aktualisiert. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte zuvor mitgeteilt, dass diese Plattform möglicherweise ab dem 1. Juli 2023, wenn das Rahmenabkommen in der Schweiz in Kraft tritt, nicht mehr verfügbar sein wird. Nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung kann jedoch ein A1-Zertifikat rückwirkend zum 1. Juli 2023 beantragt werden, wenn der Antrag vor Ende Juni 2024 eingereicht wurde.
Ein auf diese Weise erworbenes A1-Zertifikat ist maximal drei Jahre gültig und kann verlängert werden.
andere wichtige Informationen
Wie bereits erwähnt, gilt das Rahmenabkommen nur zwischen den Unterzeichnerstaaten. Bei grenzüberschreitender Telearbeit, bei der ein Land beteiligt ist, das nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie geltenden Regeln und Verfahren, sofern keine konkrete Vereinbarung getroffen wird.
Insbesondere wird es erforderlich sein, die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. zu prüfen. 883/2004 oder ein anderes Sozialversicherungsabkommen. Wenn die Verordnung (EG) Nr. Es gilt die Verordnung Nr. 883/2004 und die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Wohnsitzland ändert sich, wenn die Aktivität in diesem Land (einschließlich Telearbeit) 25 % übersteigt.
Darüber hinaus regelt die Rahmenvereinbarung nicht die steuerlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Telearbeit. Daher muss es gesondert analysiert werden. Tatsächlich kann die Anwendung von Steuervorschriften in einigen Fällen auf einen Schwellenwert für Telearbeit von weniger als 49,9 % Anwendung finden.
Darüber hinaus muss, wie in jeder grenzüberschreitenden Fernarbeitssituation, vor jeder Fernarbeit eine Analyse des anwendbaren Rechts, der Möglichkeit der Schaffung eines Gerichtsforums, einwanderungsrechtlicher Fragen, Betriebsstättenproblemen im Steuerrecht und datenschutzrechtlicher Grundlagen erfolgen ist eingerichtet. grenzüberschreitend.
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