Schweiz verbietet Geoblocking für Schweizer Online-Käufer

Schweiz verbietet Geoblocking für Schweizer Online-Käufer

Januar 2022 wird jegliches Geoblocking für Schweizer Kunden im Fernhandel und Online-Shopping untersagt.

Hintergrund: Hochpreisinsel Schweiz

Wer in der Schweiz lebt oder besucht, merkt schnell, dass viele Produkte hier deutlich teurer sind als im Ausland. In der Schweiz verwenden wir dafür das Schlagwort «teure Insel». So überschreiten Schweizer Kunden oft virtuelle Grenzen, um im Ausland dieselben Produkte günstiger auf einer ausländischen Website zu kaufen. Einige Online-Shops leiten Schweizer Kunden auf die Schweizer Seite weiter, wo das Produkt teurer ist. Um einen diskriminierungsfreien Einkauf für Kunden in der Schweiz im Rahmen des weitreichenden Handels zu gewährleisten, wurde ein neuer Artikel 3a in das UWG eingeführt und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Diskriminierungsverbot zwischen Schweizer Kunden im E-Commerce

Hauptziel der neuen Regelung ist es, Schweizer Kunden online „einkaufen wie die Einheimischen“ zu ermöglichen. Vor allem erhebt der neue Artikel 3a UWG keine Gebühren für den tatsächlichen Versand von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz. Es soll lediglich eine Diskriminierung von Schweizer Kunden verhindert werden.

Nach dem neuen Artikel 3a UWG liegt eine rechtswidrige Diskriminierung vor, wenn ausländische Online-Händler:

  • Benachteiligung von Kunden in der Schweiz bezüglich ausländischer Tarife oder vermeintlich besserer Zahlungsbedingungen;
  • ihnen den Zugang oder teilweisen Zugang zu ihrem Online-Portal zu verweigern; oder
  • Leiten Sie sie ohne Zustimmung des Kunden auf andere als die ursprünglich besuchten Versionen des Portals um, es sei denn, es gibt eine objektive Rechtfertigung für die Diskriminierung. Diese sachliche Rechtfertigung kann sich insbesondere aus dem rechtlichen Rahmen in der Schweiz oder den Immaterialgüterrechten ableiten.
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Darüber hinaus sieht das neue Gesetz branchenspezifische Ausnahmen vor, so dass beispielsweise elektronische Kommunikationsdienste, öffentliche Verkehrsdienste, Gesundheitsdienste, Glücksspiele und Lotterien sowie audiovisuelle Dienste vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind.

Aufgrund der Natur des Gesetzgebungsverfahrens gibt es nur wenige Hinweise zur Auslegung des neuen § 3a des Städtischen Schiedsgesetzes. Aus den parlamentarischen Diskussionen geht hervor, dass sich der Schweizer Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des neuen Artikels 3a UWG an der EU-Verordnung zu geografischen Verboten orientiert hat, was sich darin widerspiegelt, dass der Wortlaut der Schweizer Vorschrift der EU-Verordnung ähnelt. Obwohl die Verordnung über den geografischen Ausschluss der EU nicht direkt für die Schweiz gilt, werden Schweizer Gerichte wahrscheinlich das EU-Recht bei der Beurteilung zukünftiger Fälle nach Artikel 3a UWG berücksichtigen.

Wirkung in der Praxis

Das Schweizer Recht sieht bei Verstössen gegen die neuen Geoblocking-Bestimmungen keine Verwaltungs- oder Strafverfahren oder Strafen vor, aber Schweizer Kunden müssen die Entscheide zivilgerichtlich durchsetzen. Sie können ein Schweizer Gericht bitten, eine drohende oder bestehende Verletzung zu blockieren oder Schadensersatz zu verlangen. Allerdings müssen die entsprechenden schweizerischen Gerichtsurteile gegen ausländische Unternehmen im Ausland umgesetzt werden. Darüber hinaus können Schweizer Verbraucherorganisationen oder sogar die Schweizer Regierung solche Klagen zwar auch erheben, dies wird jedoch nur in ausgewählten und seltenen Fällen erwartet. Es bleibt daher abzuwarten, ob das neue Schweizer Geoblocking-Verbot in der Praxis spürbare Auswirkungen haben wird.

Unternehmen, die Schweizer Kunden im Fernhandel Waren und Dienstleistungen anbieten, wird jedoch empfohlen, sich zu vergewissern, dass sie die neuen Schweizer Vorschriften zum Geoblocking einhalten und Schweizer Kunden nicht diskriminieren. Insbesondere die Weiterleitung des Schweizer Kunden auf der Grundlage der Site und ohne dessen aktive und vorherige informierte Zustimmung auf eine andere Website als die, auf die der Kunde versucht hat, zuzugreifen, erfüllt die Anforderungen von Artikel 3a UCA und ist daher rechtswidrig.

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