Schweiz und Frankreich verlängern Covid-Steuererleichterungen für Grenzgänger

Schweiz und Frankreich verlängern Covid-Steuererleichterungen für Grenzgänger

Abkommen zwischen Frankreich und den Regierungen von Belgien, Luxemburg, Deutschland, der Schweiz und Italien vermeiden Doppelbesteuerungsprobleme für Personen, die über die französischen Grenzen in diese Länder oder aus diesen Ländern reisen, um zu arbeiten.

Während der Pandemie wurden die Steuervorschriften gelockert, um es grenzüberschreitenden französischen Arbeitnehmern wie ihren Kollegen in Belgien, Luxemburg, Deutschland, der Schweiz und Italien zu ermöglichen, von zu Hause aus zu arbeiten, ohne ihren Steuerstatus ändern zu müssen.

Die Deals, die zu Beginn der Gesundheitskrise im März 2020 getroffen wurden, sollten am 30. September auslaufen – und hätten Grenzgänger, die wegen der Gesundheitskrise noch von zu Hause aus arbeiten, in neue Unsicherheit über ihre Steuern gebracht.

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Durch die jüngste Verlängerung dieser Abkommen gibt es keine Verwirrung darüber, wo ein Grenzgänger bis zum 31. Dezember seine Steuern zahlt – zum Beispiel Grenzgänger, die in Genf arbeiten, aber in Frankreich leben und normalerweise Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen in der Schweiz.

Unter normalen Umständen darf eine Person, die in Frankreich lebt und in der Schweiz arbeitet, nicht mehr als 25 % ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus verbringen. Wenn sie diese Frist überschreiten, müssen sie diese Steuergebühr in Frankreich statt in der Schweiz zahlen, die viel höher ausfällt.

Die Abkommen zwischen Frankreich, Belgien, Luxemburg, Deutschland und der Schweiz sehen vor, dass Arbeitstage zu Hause aufgrund von Gesundheitsempfehlungen und Anweisungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie … als Arbeitstage in dem Staat gelten können, in dem [workers] Sie üben in der Regel ihre Tätigkeiten aus und bleiben daher steuerpflichtig“, heißt es in einer Mitteilung des französischen Arbeitsministeriums.

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In Luxemburg werden Arbeitstage von zu Hause aufgrund der Gesundheitskrise nicht als übliche 29-Tage-Grenze gezählt.

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