Schweiz: Neuer Vorschlag zur Erweiterung der kollektiven Eigenkapitalinstrumente

Schweiz: Neuer Vorschlag zur Erweiterung der kollektiven Eigenkapitalinstrumente

1. Einleitung

Die heutige schweizerische Zivilprozessordnung bietet sehr eingeschränkte Möglichkeiten des kollektiven Rechtsschutzes, die der Bundesrat bereits 2013 in einem Gutachten als unzureichend anerkannt hat. Allerdings ist die Frage, wie genau kollektive Gerechtigkeit gefördert werden kann, höchst umstritten. Die erste Vorlage des Bundesrates wurde 2014 vom Parlament abgelehnt. Entsprechende Änderungen wurden 2018 zunächst auch in die Revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) aufgenommen, der Bundesrat verzichtete aber darauf, sie zur Abstimmung zu stellen, aus Angst, dass die Revision als Das Ganze würde vom Parlament abgelehnt. Im Dezember 2021 veröffentlichte der Bundesrat ein Dossier Anregung Erweiterung der Instrumente der kollektiven Gerechtigkeit in der Kommunistischen Partei Chinas, die nun im Parlament diskutiert wird.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den neuesten Entwicklungen in der Europäischen Union, wobei die Richtlinie (1828/2020) über repräsentative Maßnahmen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher Ende 2020 in Kraft getreten ist und von den EU-Mitgliedern in nationales Recht umgesetzt werden muss Staaten bis zum 25. Dezember 2022. Der Entwurf geht jedoch weit von EU-Richtlinien ab, indem er die Möglichkeit zur Feststellung von Entschädigungsansprüchen, staatliche Registrierung und die Möglichkeit der Finanzierung bestimmter Vereine oder ihrer Ansprüche nicht vorsieht.

2. Konkrete Vorschläge des Bundesrates

Die Strafprozessordnung sieht derzeit nur ein Instrument des kollektiven Rechtsschutzes vor – Sammelklage nach § 89 – das aufgrund seines sehr begrenzten Geltungsbereichs heute in der Praxis wenig Relevanz hat. Der Vorschlag sieht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs und der möglichen Schadensbegrenzung für diese Gruppenklage vor und bietet neue Möglichkeiten für kompensatorische Gruppenklagen sowie gerichtlich anerkannte Sammelvergleiche. Darüber hinaus enthält es eine neue Klausel, die die Zuständigkeit für solche Sammelklagen und Sammelvergleiche regelt.

A. Erweiterung der aktuellen Gruppenarbeit

Die derzeit in § 89 StPO vorgesehene Kollektivklage ist auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt und dient nicht der Kollektivklage in anderen Bereichen des Privatrechts. Darüber hinaus beschränkt sich der Rechtsbehelf darauf, eine drohende Verletzung zu untersagen, eine andauernde Verletzung zu beenden oder die Rechtswidrigkeit der Verletzung festzustellen, wenn diese weiterhin störend wirkt. Durch diese Sammelklage können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Schließlich dürfen solche Sammelklagen nur von Verbänden und anderen Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung erhoben werden, deren Satzung den Schutz der Interessen einer bestimmten Personengruppe vorsieht.

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Der Bundesrat schlägt nun vor, die Arbeit dieser Gruppe in folgenden Punkten zu erweitern:

(a) Der Anwendungsbereich kollektiver Klagen sollte auf alle Bereiche des Privatrechts ausgedehnt werden. Der Vorschlag des Bundesrates geht beim Thema weiter als die EU-Richtlinie, die nur den Verbraucherschutz abdeckt.

(b) Die Möglichkeit, einen Antrag auf Mitteilung der Entscheidung an Dritte oder auf Veröffentlichung zu stellen und ein Klärungsverfahren einzuleiten, wenn der Verstoß keine zerstörerische Wirkung mehr hat.

(c) Sammelklagen können nur von Organisationen eingereicht werden, die: (i) gemeinnützig sind; (ii) zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens 12 Monaten besteht; (3) nach Gesetz oder Satzung befugt sind, die Rechte und Interessen der betroffenen Personengruppe zu wahren; und (4) unabhängig vom Angeklagten. Anders als bisher müssen Organisationen nicht mehr von „nationaler oder regionaler Bedeutung“ sein, sodass auch ausländische Organisationen als Kläger auftreten können.

B. Neue ausgleichende Teamarbeit

Vor allem sieht der Vorschlag eine neue Schadensersatzklage für die Gruppe vor und bietet damit die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche, moralische Entschädigung oder Gewinnverweigerung im Wege einer Gruppenklage geltend zu machen. Eine solche kompensatorische Gruppenklage unterliegt jedoch besonderen Anforderungen: (i) die antragstellende Organisation muss die oben in (c) festgelegten Anforderungen (oder andere in Sondergesetzen festgelegte Anforderungen) erfüllen; (2) Sie müssen die Erlaubnis von mindestens 10 Personen einholen, die von dem unerwünschten Ereignis betroffen sind, um einen Rechtsstreit führen zu können; und (3) Schadensersatzansprüche müssen auf ähnlichen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen beruhen.

Hervorzuheben ist, dass der Bundesrat ausdrücklich davon abgesehen hat, eine repräsentative Sammelklage nach amerikanischem Vorbild zu etablieren. Damit erstreckt sich der vorgeschlagene ausgleichende Gruppenklagebereich grundsätzlich nur auf Verfahrensbeteiligte und nicht auf Personen, die der Gruppenklage nicht aktiv beigetreten sind (sog. Opt-in-Konzept). Wird eine Ausgleichssammelklage erhoben, prüft das Gericht im Rahmen des Beglaubigungsverfahrens in einem ersten Schritt, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die Zertifizierung der Gruppenklage öffentlich bekannt gegeben und alle von dem unerwünschten Ereignis betroffenen Personen können innerhalb von mindestens drei Monaten der prothetischen Gruppenklage beitreten. Einzelpersonen sind aufgrund dieser Beitrittserklärung grundsätzlich nur an eine gerichtliche Entscheidung gebunden.

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C. Gerichtlich genehmigte Kollektivvergleiche

Besonderes Augenmerk legt der Vorschlag auf gerichtlich genehmigte Tarifvergleiche, die entweder im Rahmen von Verbandsklageverfahren oder außerhalb davon abgeschlossen werden können. Tatsächlich sieht der Vorschlag vor, dass das Gericht die Parteien im Rahmen des Sammelklageverfahrens anders als in normalen Verfahren zwingend zu einer Vergleichsverhandlung laden muss.

Im Zusammenhang mit Sammelklagenverfahren legt der Antrag die Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung solcher Vergleiche durch das Gericht fest. Die Parteien, also die Organisation des Klägers und des Beklagten, können beim Gericht einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung des Vergleichs stellen. Die Mitglieder der betroffenen Gruppe haben dann Gelegenheit, sich zum Inhalt des Vergleichs zu äußern. Das Gericht prüft dann den Vergleich und kann beispielsweise Sachverständige beiziehen. Das Gericht kann einem Vergleich nur dann zustimmen, wenn es sich unter anderem davon überzeugt hat, dass der Vergleich eine angemessene Streitbeilegung im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung und die Verteilung der Kosten darstellt. Stimmt das Gericht dem Vergleich zu, ist er für alle Betroffenen, die sich der Arbeit der Gruppe angeschlossen haben, bindend.

Der Vorschlag sieht auch einen sogenannten Austrittsvergleich vor, der sich auch auf Betroffene erstrecken kann, die sich der Gruppenklage nicht angeschlossen haben. Dies wird jedoch nur in sehr engen Grenzen möglich sein. So können die Organisation der Klägerin und der Beklagten einen gemeinsamen Antrag auf Ausdehnung der Bindungswirkung des Vergleichs auf alle in der Schweiz wohnhaften oder wohnhaften Geschädigten stellen. Diesem gemeinsamen Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn: (i) bestimmte formale Anforderungen erfüllt sind; (2) Der Fall betrifft sogenannte Streuschäden, also Fälle, in denen die individuellen Ansprüche der Betroffenen so gering sind, dass sich eine Einzelklage nicht lohnt; und (3) eine große Anzahl von Mitgliedern der betroffenen Gruppe hat sich nicht aktiv an der Arbeit der Gruppe beteiligt. Betroffene Personen, die nicht an den Vergleich gebunden sein wollen, müssen innerhalb einer bestimmten Frist den Rücktritt erklären.

Der Vorschlag sieht auch die Möglichkeit eines gerichtlich genehmigten Rücktrittsvergleichs außerhalb von Sammelklageverfahren vor, jedoch nur in Fällen von Streuschaden. Die vorgeschlagenen Anforderungen lauten, dass (i) die Gruppenmitglieder von einer Organisation vertreten werden, die berechtigt ist, kollektive Maßnahmen zu ergreifen; (2) Schadensersatzansprüche auf ähnlichen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen; und (3) die einzelnen Entschädigungsansprüche zu gering sind, als dass die Einzelklage es wert wäre, weiterverfolgt zu werden.

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Die Genehmigung des Vergleichs kann von den Geschädigten nicht gerichtlich angefochten werden.

DR.. Zuständigkeit

Der Vorschlag sieht auch spezifische Vorschriften zur internationalen und territorialen Zuständigkeit für Sammelklagen vor. Zuständig sind demnach die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder an dem Ort, an dem die Klage mindestens einer der betroffenen Personen erhoben werden kann. Darüber hinaus müssen für die Zustimmung zu Vergleichsvereinbarungen die Gerichte am Sitz der Organisation des Klägers zuständig sein.

Dies gilt grundsätzlich auch, wenn nicht alle beteiligten Personen ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Schaden teilweise im Ausland eingetreten ist. Sollte jedoch das Lugano-Übereinkommen Anwendung finden, hat das Übereinkommen Vorrang vor diesen neuen Bestimmungen zur Zuständigkeit von Sammelklagen.

3. Nächste Schritte

Wie erwähnt, ist dies nicht der erste Versuch, die Instrumente der kollektiven Gerechtigkeit in der Schweiz auszuweiten. Tatsächlich hat der Bundesrat bereits 2013 festgestellt, dass die bestehenden Instrumente der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ausreichen. Es hat sich jedoch als sehr schwierig erwiesen, sich auf eine Lösung dieses Problems zu einigen, und die Kommentare zu diesem im Dezember 2021 veröffentlichten neuen Vorschlag waren gemischt. Das Parlament wird diesen Antrag jetzt debattieren und gegebenenfalls abändern, er steht also keineswegs fest. Es bleibt abzuwarten, ob sich am Ende eine Einigung über die beste Herangehensweise an dieses kontroverse Thema erzielen lässt.

Der Inhalt wird nur zu Bildungs- und Informationszwecken bereitgestellt und ist nicht als Rechtsberatung gedacht und sollte nicht ausgelegt werden. Dies kann als „Anwaltserklärung“ angesehen werden, die in einigen Gerichtsbarkeiten bekannt gegeben werden muss. Frühere Ergebnisse garantieren keine ähnlichen Ergebnisse. Weitere Informationen finden Sie auf der Website: www.bakermckenzie.com/en/disclaimers.

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