Schweiz: Kita-Leistungen des Arbeitgebers können AHV-Beiträgen unterliegen
Knapp
In einem aktuellen Entscheid hat das Schweizerische Bundesgericht (BSG) entschieden, dass vom Arbeitgeber bezahlte Tagespflegegelder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig sind. Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden eine Kindertagesstätte mitfinanzieren, ohne in der Vergangenheit AHV-Beiträge zu entrichten, kann diese Regelung daher dazu führen, dass erhebliche Säumnisforderungen (nebst Zinsen) bis zu fünf Jahre nachbezahlt werden.
Kinderbetreuung in der Schweiz
Kinderbetreuung kann in der Schweiz teuer werden. Daher entscheiden sich einige Arbeitgeber dafür, ihre Mitarbeiter entweder direkt durch die Zahlung von Kinderbetreuungsgeld oder indirekt durch die Bereitstellung von Kinderbetreuungsdiensten durch ihre eigene Kindertagesstätte oder durch die Finanzierung externer Kindertagesstätten zu unterstützen. Der genaue Umfang und Umfang der AHV-Beitragspflicht dieser Leistungen ist zu prüfen.
Beschluss 9C_466/2021 (zur amtlichen Veröffentlichung ausgewählt): Verpflichtung zur Zahlung von AHV-Beiträgen
Am 17.10.2022 hat das BAG eine Verfügung über die AHV-Beitragspflicht des Arbeitgebers auf Kita-Leistungen (sog. „KiTa-Subventionen“) für firmeneigene oder angeschlossene Kitas erlassen. Diese Tagespflegeleistungen können grundsätzlich nicht als sogenannte Familienzulagen eingestuft werden, die gemäss geltendem Sozialversicherungsrecht von der AHV-Beitragspflicht befreit wären, und Arbeitgeber müssen daher die entsprechenden Beiträge entrichten.
Die genannte Bestimmung betrifft das Universitätsspital Basel (USB), das eine eigene Kindertagesstätte betreibt. Krankenhauspersonal, das diese Tagesbetreuungsdienste in Anspruch nimmt, hat die Möglichkeit, eine USB-Finanzhilfe zu erhalten, wobei die finanzielle Unterstützung direkt an die Tagesstätte und nicht an das Personal gezahlt wird. Die zuständige Sozialversicherungsbehörde (Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel) kam 2019 im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle zum Schluss, dass die USB die AHV-Beiträge auf Kita-Leistungen nicht zu Unrecht entrichtet hat. Nachdem der USB gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt hatte, stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass die Tagespflegeleistungen von der AHV-Beitragspflicht befreit waren und stufte die Tagespflegeleistungen als Familienzulagen ein, die von der AHV-Beitragspflicht befreit sind Pflicht nach Artikel 6 des AHV-Gesetzes.
Als Familienzulagen qualifizieren sich laut SFSC insbesondere die Haushaltszulagen, bei denen es sich um feste Leistungen handelt, die unabhängig vom Gehalt eines Arbeitnehmers sind und für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gleich sein müssen. Der Bundesrat kam zu dem Schluss, dass im Gegensatz zu den Familienzulagen bezogene USB-Kita-Leistungen einkommensabhängig, an das Arbeitsverhältnis und das Alter des zu betreuenden Kindes gekoppelt sind und im Einzelfall bemessen werden. Anstatt bedingungslos zu zahlen. Da diese Faktoren mit der Natur der Familienzulagen nicht vereinbar sind, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Beschwerde gegen diesen Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen gutgeheissen.
Empfehlung
Es wird empfohlen, zu prüfen, ob das laufende Tagespflegegeld sozialversicherungspflichtig ist. In Zukunft besteht die Möglichkeit, dass die Sozialversicherungsbehörden bei der Durchführung von Sozialversicherungsprüfungen den vom Arbeitgeber bezahlten Tagesbetreuungsleistungen mehr Aufmerksamkeit widmen. Daher können die Behörden bis zu fünf Jahre rückwirkend Beiträge zuzüglich Zinsen verlangen. Wenn die Behörden jedoch in den letzten Jahren eine Prüfung durchgeführt haben, kann es je nach den konkreten Umständen möglich sein, ihren Forderungen mit dem Argument des Vertrauensschutzes entgegenzutreten, sofern keine Einwände bestehen bei früheren Audits erhoben wurden. Darüber hinaus kommt für Arbeitgeber eine Objektfinanzierung der Kita in Frage, also eine pauschale Vorschusszahlung, die nicht einzelnen Leistungsberechtigten zugerechnet werden kann. Abschließend möchten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer daran erinnern, dass für Schulgelder das gleiche Betreuungsgeld gilt. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Kosten übernimmt, gelten diese Zahlungen ebenfalls als Teil des massgeblichen AHV-pflichtigen Lohnes.
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