Schweiz: Die Revision des schweizerischen Datenschutzrechts wurde abgeschlossen und trat am 1. September 2023 in Kraft
Der Datenschutz hat im schweizerischen Arbeitsrecht einen besonderen Stellenwert.
Der Arbeitgeber darf Daten des Arbeitnehmers nur bearbeiten, soweit dies die Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit betrifft oder für die Erfüllung des Arbeitsvertrages erforderlich ist (Art. 328b OR). So darf der Arbeitgeber Angaben zur Person des Arbeitnehmers, Unterlagen zur Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung nur dann verwenden und speichern, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem jeweiligen Arbeitsverhältnis stehen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG).
In der Herbstsession 2020 hat das Schweizer Parlament ein neues Datenschutzgesetz verabschiedet. (nDPA). Es verbessert die Bearbeitung von Personendaten und verleiht den Schweizerinnen und Schweizern neue Rechte. Die Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit europäischem Recht, insbesondere mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ist eine der Herausforderungen der NDPA. Die NDPA muss den freien Datenverkehr mit der Europäischen Union (EU) sicherstellen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen nicht verlieren.
Am 31. August 2022 hat der Bundesrat beschlossen, dass das neue Datenschutzabkommen per 1. September 2023 in Kraft tritt. Gleichzeitig verabschiedete der Bundesrat auch die neue Verordnung über Datenschutzzertifikate. Damit sind die Gesetzgebungsarbeiten zur Revision des schweizerischen Datenschutzrechts abgeschlossen.
Diese wichtige Gesetzesänderung bringt auch eine Reihe von Verpflichtungen für Arbeitgeber mit sich. Wir werden unsere Kunden zu gegebener Zeit ausführlich über diese Verpflichtungen und notwendige Anpassungen informieren.
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