Schweiz: Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Vermögenstransaktion

Schweiz: Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Vermögenstransaktion

wenn der Verkäufer im Rahmen einer Vermögenstransaktion (sei es eine herkömmliche Vermögenstransaktion oder eine Vermögenstransaktion nach dem Bundesgesetz über Fusionen, Spaltungen, Übertragung und Übertragung von Vermögenswerten des Bundesgesetzes über Fusionen, Spaltungen, Übertragung und Übertragung von Vermögenswerten von 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz) und die bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen automatisch mit dem Tag der Übertragung auf den Käufer über. Einzige Ausnahme ist, wenn der Mitarbeiter dem widerspricht Übertragung, in diesem Fall endet die Geschäftsbeziehung mit dem Käufer mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Der Verkäufer und der Käufer haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die vor der Übertragung fällig sind oder die zwischen der Übertragung und dem Zeitpunkt fällig werden, an dem die Geschäftsbeziehung normalerweise beendet oder beendet werden kann, nachdem die Übertragung abgelehnt wurde .

Vor der Unterzeichnung ist der Verkäufer (als Arbeitgeber) verpflichtet, die Vertreter der Arbeitnehmer oder bei deren Abwesenheit die Arbeitnehmer direkt und rechtzeitig über den Grund der Übertragung sowie die rechtlichen Gründe zu informieren , soziale und wirtschaftliche Folgen davon. Übertragung an Mitarbeiter.

Sind infolge der Übertragung Maßnahmen geplant, die die Arbeitnehmer betreffen (z. B. Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsortes), so sind die Arbeitnehmervertretungen oder, falls keine vorhanden sind, die Arbeitnehmer selbst anzuhören rechtzeitig vor der Entscheidung über solche Maßnahmen.

Der Verkauf von Vermögenswerten erlischt nicht automatisch bei Verletzung der Mitarbeiter- und Auskunftsrechte.

Bei Verletzung dieser Beratungs- und Auskunftsrechte wird der Verkauf von Vermögenswerten nicht automatisch hinfällig. Allerdings können Arbeitnehmervertreter oder alle beteiligten Arbeitnehmer die Übernahme durch eine einstweilige Verfügung verhindern. Umstritten ist, ob die Übernahme bis zur Befriedigung der Rechte verhindert werden kann. Sie können in jedem Fall Schadensersatz einklagen.

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Erfolgt die Veräußerung von Vermögenswerten durch eine Vermögenstransaktion nach dem Fusionsgesetz, können Arbeitnehmervertreter oder alle beteiligten Arbeitnehmer auch versuchen, die Eintragung des Erwerbs in das zuständige Handelsregister zu verhindern. Ob die Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Wege eines konventionellen Vermögensgeschäfts oder eines Vermögensgeschäfts nach dem Verschmelzungsgesetz erfolgt, wenn das übertragene Verhältnis durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt wird, muss der Käufer diesen mindestens ein Jahr lang einhalten, es sei denn, der Vertrag läuft aus oder wird früher gekündigt.

Lehnt der Arbeitnehmer die Versetzung ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist; Bis dahin müssen Käufer und Arbeitnehmer den Vertrag erfüllen.

Es gelten die oben beschriebenen Grundsätze für Vermögenstransaktionen Unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten der Situation Verschmelzung, Trennung oder Übertragung nach dem Fusionsgesetz.

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