Schweiz: Anzeigen im Posteingang sind nur mit Zustimmung der Nutzer möglich

Schweiz: Anzeigen im Posteingang sind nur mit Zustimmung der Nutzer möglich

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25.11.2021 (Rs. C-102/20) entschieden, dass die Anzeige von Werbung direkt in einem E-Mail-Postfach, sog. Inbox-Werbung („“Posteingangsanzeigen„), ist nur die vorherige Zustimmung des Empfängers zulässig. Die Begründung des Europäischen Gerichtshofs könnte aufgrund von Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch auf die Rechtslage in der Schweiz zutreffen.


Inhalt

  1. Was ist eingehende Werbung?
  2. Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?
  3. Wie sind eingehende Mailinserate aus Schweizer Sicht zu bewerten?
  4. Was sollten Unternehmen beim Schalten von Posteingangsanzeigen beachten?
  5. Was sollten E-Mail-Anbieter beachten?

Posteingangswerbung ist die Anzeige von Werbung in den E-Mail-Postfächern der Benutzer. Solche Werbung erscheint direkt, da eingehende E-Mails in Form einer Liste angezeigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung eingehende Postwerbung bewertet, die sich von anderen E-Mails nur in den folgenden vier Punkten unterscheidet: Die Werbung wurde als „Werbung“ gekennzeichnet, der Absender wurde nicht angegeben und der Text wurde ausgegraut. Wenn Nutzer auf eine solche „Nachricht“ in ihrem Posteingang klicken, werden sie auf die Seite des Werbetreibenden weitergeleitet, ähnlich wie bei einem Werbebanner auf einer Website.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird diese Art der Posteingangswerbung als „E-Mail“ nach Art. 2 lit. h. der Richtlinie 2002/58/EG über Datenschutz und elektronische Kommunikation („E-Datenschutzrichtlinie„). Der Europäische Gerichtshof begründete dies unter anderem damit, dass Werbebotschaften dieser Art mit Spam verglichen werden könnten, weil sie den Zugang zu E-Mails der Nutzer erschweren entschieden Der Europäische Gerichtshof weist zudem auf eine Verwechslungsgefahr mit privaten E-Mail-Nachrichten hin, die dazu führen könnte, dass Nutzer beim Anklicken der Werbebotschaft gegen ihren Willen auf die Internetseite des jeweiligen Werbetreibenden weitergeleitet werden.

Der Europäische Gerichtshof hat weiter entschieden, dass die Platzierung von Posteingangswerbung einen kommerziellen Zweck verfolgt und dass Werbebotschaften direkt und individuell an Verbraucher gerichtet sind. Dass der Empfänger der Werbebotschaft zufällig ausgewählt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

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Gemäß § 13 (1) der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ist die Verwendung von E-Mail für Direktmarketingzwecke nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor zugestimmt hat. Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass dieses Einwilligungserfordernis auch dann gilt, wenn der E-Mail-Dienst kostenlos, also werbefinanziert ist. Der Nutzer muss über die Verbreitungswege der eingehenden Werbung, namentlich in der Liste der empfangenen privaten E-Mails, klar und wahrheitsgemäß informiert werden und sein Einverständnis zum Erhalt solcher Werbebotschaften für den konkreten Fall in voller Kenntnis der Sachlage erklären.

Schließlich bekräftigt der Europäische Gerichtshof, dass die Mailbox-Anmeldung unter die Definition der „anhaltenden und unaufgeforderten Inanspruchnahme“ von Nutzern von E-Mail-Diensten im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) f, (1) fällt Das Einfügen erfolgt ohne die vorherige Zustimmung des Benutzers und (ii) es ist so häufig und regelmäßig, dass es als „laufende Aufforderung“ eingestuft werden kann.

Bei eingehender Werbung wird die Werbung nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs automatisch über einen Code versendet, der in die Website des E-Mail-Dienstes eingebettet ist. Es besteht somit keine direkte Verbindung zu den vom Nutzer angeforderten Inhalten; Vielmehr wird der Benutzer der Werbung ausgesetzt, ohne etwas zu unternehmen. Es reicht aus, dass der Nutzer das Kommunikationsmittel gewählt hat, also eine E-Mail-Adresse mit entsprechendem Postfach. Somit können diese eingehenden Postwerbungen leicht als „Massenwerbungen“ im Sinne des Standes der Technik kategorisiert werden. 3 Absatz. 1 lit. oo Kalifornien.

Eingehende Mail-Werbung wird vom E-Mail-Anbieter als Werbenachricht im Posteingang des Abonnenten platziert, so dass es wie eine echte E-Mail aussieht. Auf diese Weise könnte der Benutzer es mit einer normalen E-Mail verwechseln, was zu einer Benutzeraktion führen könnte. Gerade diese Reaktion führt zu einer Belastung des Benutzers. 3 lit. o Der UCA, der sogenannte „Anti-Spam-Artikel“, versucht, unfreiwillige Empfänger von Massenwerbung zu verhindern.

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Die Zentralasiatische Föderation erklärt nicht nur das „Versenden“ von Massenpropaganda, sondern auch das „Einleiten der Übermittlung“ für unfair. Das bedeutet, dass die Nutznießer oder Kunden der entsprechenden Massenwerbung, also Unternehmen, deren Anzeigen im Posteingang des Nutzers angezeigt werden, verantwortlich sind.

Um relevante Werbung anzuzeigen, ist davon auszugehen, dass der E-Mail-Anbieter die Interessen und Vorlieben des Nutzers über Webtracking-Dienste, insbesondere Cookies, ermittelt hat. Die Nutzung dieser Dienste sollte aus datenschutzrechtlicher Sicht geprüft werden.

Beim Anzeigeneingang muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Anzeigenkunde (dh derjenige, der die Anzeigenschaltung über den Anbieter initiiert) nicht weiß, welchen Abonnenten seine Anzeigen im jeweiligen Zustand angezeigt werden, und dass er die Auswahl nicht beeinflussen kann der geschalteten Werbung über ungefähre Bewertungen wie Alter, Geschlecht und bestimmte Interessen hinaus.

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) scheint für das Verhalten eines Werbekunden bezüglich der Platzierung von Anzeigen im Posteingang weniger relevant zu sein als das UWG. Vielmehr ist der Werbeauftraggeber gemäß Art. 3 lit. o UCA, da die Herbeiführung von Massenwerbung ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt und daher als unlauter angesehen werden könnte. Diese Anstiftung ist jedoch nicht ungerecht und daher zulässig, sofern:

  1. Die Zustimmung des Benutzers wurde vor der Eingabe der Werbebotschaft eingeholt.
  2. Der richtige Absender ist in jeder Werbebotschaft angegeben.
  3. Die problemlose und kostenlose Opt-out-Option ist in jeder Werbebotschaft enthalten.

Hinsichtlich der Einwilligungsmodalitäten muss der Nutzer ausreichend aufgeklärt werden, d.h. ihm grundlegende Informationen über Gegenstand, Zweck und Umfang der Werbung geben, damit er die Folgen der Einwilligung abschätzen kann. Das Urban Arbitration Act enthält keine formalen Zulassungsvoraussetzungen. In der Schweiz ist es jedoch gute Praxis, die erhaltene Einwilligung zu dokumentieren. Aus diesem Grund holen Versender klassischer Werbe-E-Mails in der Regel eine schriftliche oder elektronische Einwilligung ein. Der Werbekunde hat sicherzustellen, dass der E-Mail-Anbieter die erforderliche Zustimmung eingeholt hat und diese ggf. nachweisen kann.

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Ein E-Mail-Anbieter, der Massenwerbung in Form von Anzeigen an den Posteingang des Nutzers sendet, muss wie ein Werbekunde gemäß Art. 3 lit. o UCA, dass: (i) die Zustimmung des Benutzers vor der Anzeige der Werbebotschaft eingeholt wurde; (2) Der richtige Absender wird in der Werbebotschaft genannt; und (iii) die problemlose und kostenlose Opt-out-Option ist in jeder Werbebotschaft enthalten. Wenn die Zustimmung zu Werbung, einschließlich eingehender Werbung, eine Bedingung für die Nutzung eines kostenlosen E-Mail-Dienstes ist, kann der E-Mail-Anbieter die Zustimmung widerrufen oder den Empfang von eingehender Werbung verweigern, sofern der Benutzer auf eine kostenpflichtige Version aktualisiert oder das kostenlose Konto schließt.

Um individuell zugeschnittene Werbung anzeigen zu können, erlauben E-Mail-Anbieter in der Regel Werbeanbietern, Cookies und zusätzliche Benutzerinteraktion zu setzen und/oder ein Benutzerprofil auf der Grundlage bereits etablierter Tracking-Cookies anzureichern, die das Surfverhalten der Benutzer überwachen. In Bezug auf die Platzierung dieser Cookies gilt nach schweizerischem Recht Folgendes:

  • Die betroffenen Nutzer müssen hinsichtlich der Erhebung von Personendaten, des Zwecks der Bearbeitung und der Auswertung der Daten transparent sein (Art. 4 DSG; siehe Art. 7 und 19 revidiertes DSG).
  • Für die alleinige Verwendung von Cookies ist keine Einwilligung erforderlich (außer bei besonders schützenswerten personenbezogenen Daten oder Personenprofilen, was bei Cookies selten vorkommt).
  • Darüber hinaus ist gemäß Art. 45c des Kommunikationsgesetzes muss das Recht, die Verarbeitung personenbezogener Daten abzulehnen, klar angegeben werden.

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