Schiedsverfahren bei internationalen Fusionen und Übernahmen nach Schweizer Recht – Kommentar
Streitigkeiten bei Fusionen und Übernahmen
Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsbedingungen in Fusions- und Übernahmeverträgen
Suspension
In der Praxis hat sich die Schiedsgerichtsbarkeit zur bevorzugten Methode zur Beilegung von Streitigkeiten aus internationalen Fusionen und Übernahmen (M&A) nach Schweizer Recht entwickelt. Die Gründe dafür liegen unter anderem darin, dass internationale Mergers & Acquisitions immer komplexer werden und professionelle Geschäftstransaktionen typischerweise mit vielen Unternehmen und langen und vielschichtigen Verträgen verbunden sind.
Streitigkeiten bei Fusionen und Übernahmen
Streitigkeiten bei M&A-Transaktionen nach schweizerischem Recht können sich aus Hauptverträgen (zum Beispiel Aktienkaufverträgen) oder Nebenabreden (zum Beispiel Exklusiv- und Vertraulichkeitsvereinbarungen, Absichtserklärungen, Absichtserklärungen oder Aktionärsvereinbarungen) ergeben. Es wird grob in drei Kategorien von Streitigkeiten unterteilt:
- Vorsigniert
- vor dem Schließen; oder
- letzte Schließung.
In der Praxis sind Streitigkeiten nach der Schließung am häufigsten. Im Folgenden sind typische Ursachen für Fusions- und Übernahmestreitigkeiten aufgeführt.
Preisanpassung (einschließlich Gewinn)
Preisanpassungen und Gewinnstreitigkeiten treten häufig nach Abschluss von Transaktionen auf. Da die meisten Kaufpreisanpassungsmechanismen auf Bilanzpositionen (wie Betriebskapital, Nettovermögen, Nettofinanzschulden oder in einigen Fällen Nettovermögen) basieren, muss eine der Parteien – in der Regel der Käufer – die vorläufige Schlussrechnung erstellen und das daraus resultierende Konto Anpassung des Kaufpreises nach Abschluss. Obwohl die Vereinbarung in der Regel einige Hinweise zur Bestimmung der relevanten Zahlen und darin enthaltenen Bilanzpositionen enthält(1) Unter Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze der Schweiz (GAAP) oder einen in der Schweiz anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard (wie IFRS), jeweils so, wie sie von der Zielgesellschaft während einer bestimmten Periode in der Vergangenheit oder in einer bestimmten Periode konsequent angewendet wurden. Jahrelange Arbeit, viele Fragen bleiben oft offen für Interpretationen. Dies führt letztendlich zu Meinungsverschiedenheiten und später zu Meinungsverschiedenheiten.
In den meisten Fällen sieht der Kaufvertrag vor, dass der unabhängige Sachverständige die Höhe des Gewinns bzw. der Anpassung festlegt und dass dieser Entscheid des unabhängigen Sachverständigen bei Nichtannahme durch eine oder beide Parteien vor einem Schiedsgericht im In- oder Ausland angefochten werden kann.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erwerbsentgelten sind die wesentlichen Streitquellen:
- Die tatsächlichen KPIs des Ziels weichen letztlich von den erwarteten Zahlen der KPIs ab;
- Der Käufer ändert die Rechnungslegungsgrundsätze oder ändert den Geschäftsbetrieb nach dem Kauf, was einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des potenziellen Gewinns hat; oder
- Vertragliche Bestimmungen werden einfach anders ausgelegt.
Falschangaben und Gewährleistungsverletzungen
Insbesondere aufgrund vage formulierter, ungenauer oder unvollständiger Zusicherungen und Gewährleistungen kommt es häufig zu Streitigkeiten über Zusicherungen und Gewährleistungen. Bei den meisten Kaufverträgen in der Schweiz werden gesetzlich vorgesehene Versäumnisse (soweit gesetzlich zulässig) durch vertragliche Abhilfen ersetzt (d. h. in den meisten Fällen in Höhe des Schadens, der direkt aus der Verletzung von Garantien durch den Verkäufer resultiert) .
Der Käufer behauptet normalerweise, dass der Verkäufer die Vereinbarung verletzt hat, während der Verkäufer solche Ansprüche wahrscheinlich aus folgenden Gründen ablehnt:
- Vertragliche Zusicherungen und Gewährleistungen decken die Ansprüche des Käufers nicht;
- Die Schadenhöhe erreicht nicht den Mindestbetrag oder die Gesamtsumme der Schadenfälle ist geringer als der vereinbarte Korb;
- Es besteht eine alternative Schadensdeckung (zB durch Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen); oder
- Der Käufer wurde im Rahmen der Due Diligence über einen bestimmten Sachverhalt informiert bzw. davon Kenntnis erlangt.
Grundlegender Fehler, Nichtoffenlegung vor Vertragsabschluss oder Betrug
In engem Zusammenhang mit Ansprüchen wegen Irreführung und Verletzung von Gewährleistungen kann der Käufer auch die Rückgängigmachung und Freigabe des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises wegen wesentlichen Irrtums, Verschweigens vor Vertragsschluss oder Arglist verlangen. Bei vorsätzlicher Täuschung (inkl. Geheimhaltung) sind nach schweizerischem Recht ungültig und nicht vollstreckbar:
- Vertragliche Verzichtserklärungen
- Beschränkungen der Rechtsmittel; Und
- Begrenzungen der Schadenhöhe (zB Mindest-, Korb- oder Höchstgrenzen).
Wenn dem Käufer die Mängel jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt waren oder nach objektiven Kriterien hätten bekannt sein müssen, haftet der Verkäufer gemäß § 200 des Obligationenrechts nicht. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer nur, wenn er sich verpflichtet, den Käufer hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts oder Risikos schad- und klaglos zu halten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kaufvertragsparteien in der Schweiz grundsätzlich darauf hinweisen, dass alle Angaben des Verkäufers im Datenraum soweit offengelegt werden, wie dies der erfahrene Käufer feststellen kann das Risiko oder die damit verbundene Angelegenheit basierend auf einer Due-Diligence-Prüfung der Marktstandards für die vom Verkäufer eingereichten Dokumente.
Den Deal nicht abschließen
In einigen Fällen wird die Transaktion nicht abgeschlossen, weil beispielsweise der Käufer behauptet, dass eine wesentliche nachteilige Änderung eingetreten ist oder eine andere Vorabschlussbedingung nicht erfüllt ist. Kommt der Verkäufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, wie etwa die zur Erfüllung der aufschiebenden Bedingung erforderlichen Maßnahmen, so haftet er – in der Regel gemäß § 103 des Obligationenrechts – für den durch den Verzug entstandenen Schaden. Soweit im Kaufvertrag nicht vorgesehen, hat der Verkäufer gemäß §§ 107-109 Obligationenrecht zwei Möglichkeiten. Er kann sich entweder an den Kaufvertrag halten und bestimmte Leistungen oder Schadensersatz verlangen (Positivzins) oder vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (Negativzins).
Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit
Im Vergleich zu Gerichtsverfahren hat die Schiedsgerichtsbarkeit wesentliche Vorteile bei der Beilegung internationaler M&A-Streitigkeiten:
- Vertraulichkeit – Schiedsverfahren sind im Gegensatz zu den meisten Gerichtsverfahren in der Schweiz vertraulich. Dies ist ein sehr wünschenswertes Merkmal bei der Beilegung von Fusions- und Übernahmetransaktionsstreitigkeiten;
- Expertise – Die Parteien können ihren eigenen Schiedsrichter(n) mit der erforderlichen Expertise auswählen und so sicherstellen, dass sie über das erforderliche Wissen zur Beilegung internationaler M&A-Streitigkeiten verfügen. Dies ist ein wichtiger Vorteil, da Richterinnen und Richtern an untergeordneten Gerichten in der Schweiz oft nicht das Fachwissen und die praktische Erfahrung vorhanden sind, um die Besonderheiten komplexer M&A-Vereinbarungen und -Prozesse zu verstehen;
- Unparteilichkeit – Bei internationalen Streitigkeiten, wie internationalen Fusionen und Übernahmen, gelten Schiedsgerichte als unparteiischer als inländische Gerichte;
- Flexibilität – Die Parteien können das Verfahren unabhängig organisieren, was kürzere Zeiträume, Verfahrenssprache und anwendbares Recht ermöglicht. Insbesondere die Möglichkeit, Englisch als Verfahrenssprache zu wählen, ist für ausländische Parteien in internationalen M&A-Streitigkeiten ein Vorteil gegenüber einer Prozessführung in der Schweiz; Und
- Vollstreckung – Aufgrund des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche können Schiedssprüche nicht nur in der Schweiz, sondern auch in 167 weiteren Ländern problemlos vollstreckt werden. Dies ist von Vorteil, wenn Parteien aus mehreren Ländern beteiligt sind, wie dies häufig bei internationalen M&A-Transaktionen der Fall ist.
Da Zeit bei vielen internationalen M&A-Streitigkeiten ein wichtiger Faktor ist, insbesondere wenn der Abschluss der Transaktion von der Beilegung der Streitigkeit abhängt, ist ein beschleunigtes oder beschleunigtes Schiedsverfahren mit kürzeren Fristen für jeden Verfahrensschritt ein weiterer wichtiger Vorteil des Schiedsverfahrens im Vergleich zu Schweizer Standardverfahren.
Schiedsbedingungen in Fusions- und Übernahmeverträgen
In internationalen M&A-Vereinbarungen und Nebenabreden nach Schweizer Recht sollten die Parteien die folgenden Möglichkeiten in Betracht ziehen, um ihre Schiedsbedingungen festzulegen.
Mediation oder Schlichtung
Die Parteien können beschließen, vor dem Schiedsverfahren zu vermitteln oder zu vermitteln. Wenn dies jedoch der Fall ist, ist es wichtig, dass die Schiedsklausel eindeutig festlegt, ob eine Mediation oder ein Schlichtungsverfahren obligatorisch ist, und dass sie Fristen und damit verbundene Verfahren festlegt.
verschmelzen
Wenn der Merger-and-Acquisition-Deal mehrere Vereinbarungen umfasst, müssen die Parteien sicherstellen, dass die enthaltenen Schiedsklauseln identisch sind und auf Schiedsregeln verweisen, wie beispielsweise die Swiss Rules of International Arbitration, die die Zusammenlegung verwandter Schiedsverfahren ermöglichen, um mehrere Schiedsverfahren vorher zu vermeiden Uneinigkeit. Schiedsgerichte.
Schiedsstelle
Statt ein privates Schiedsverfahren durchzuführen, hat sich die Wahl einer seriösen Schiedsinstanz wie der Schweizerischen Schiedsstelle bewährt. Einer der Vorteile der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit sind die vorab festgelegten Regeln und Verfahren, die eine rechtzeitige Einleitung des Schiedsverfahrens gewährleisten.
Fast Track und Notfallschlichtung
Wählen die Fusions- und Erwerbsparteien eine Schlichtungsstelle, können sie durch Vereinfachung der Verfahren und Verkürzung der Antragsfristen auch ein beschleunigtes Verfahren beschließen. Ein beschleunigtes Schiedsverfahren ist besonders nützlich, wenn eine schnelle Entscheidung getroffen werden muss (z. B. ob eine wesentliche nachteilige Änderung eingetreten ist, die dem Käufer das Recht gibt, von der Transaktion zurückzutreten). Darüber hinaus haben viele Schiedsinstitutionen, darunter das Schweizerische Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit, Notfall-Schlichtungsmechanismen auf Nichtbeteiligungsbasis in ihre Schiedsordnung implementiert. Müssen sich die Parteien mit einstweiligen Maßnahmen befassen, weil sie nicht bis zum rechtskräftigen Urteil warten können, ermöglichen diese Mechanismen die Bestellung eines Eilschiedsrichters.
Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten im Zusammenhang mit M&A-Vereinbarungen und den klaren Vorteilen der Schiedsgerichtsbarkeit bei der Beilegung solcher Streitigkeiten sind massgeschneiderte Schiedsklauseln, die eine effektive Streitbeilegung gewährleisten, entscheidende Elemente jeder internationalen M&A-Vereinbarung nach Schweizer Recht.
Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Alexander Vogel oder Florian Müller in MLL über das Telefon (+41 58552 08 00(oder E-Mail)[email protected] oder [email protected]). Die MLL-Website erreichen Sie unter der Adresse www.mll-legal.com.
Fußnoten
„Böser Kaffee-Nerd. Analyst. Unheilbarer Speckpraktiker. Totaler Twitter-Fan. Typischer Essensliebhaber.“