Sanierungsoptionen in der Schweiz: Vorschusspakete

Sanierungsoptionen in der Schweiz: Vorschusspakete

In der Schweiz sind auch Vorabpakete, sogenannte effektive Sanierungsmassnahmen aus anderen Jurisdiktionen, zulässig.

Was ist Vorverpackung?

Unter einem „Vorschusspaket“ wird allgemein ein vom Schuldner unabhängig und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereiteter, jedoch nur mit gerichtlicher Zustimmung durchgeführter, verhandelter Verkauf des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Geschäfts des Schuldners an einen Investor oder eine Rettungsgesellschaft verstanden unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder kurz danach. Mit dem Verkauf soll das laufende Geschäft des Schuldners gerettet werden. Im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren ermöglicht ein Vorschusspaket die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners, sodass Geschäftspartner und Schlüsselmitarbeiter erhalten bleiben und der Ruf des Unternehmens gewahrt wird. Vorpakete sind daher ein wirksames Mittel zur erfolgreichen Sanierung des Unternehmens, das die Vorteile privater und gerichtlicher Sanierung vereint.

Erlaubt das Schweizer Recht die Vorverpackung?

Das Schweizer Recht sieht Vorabpakete nicht ausdrücklich vor. Es sieht jedoch ein geeignetes Gründungsverfahren für ein Fertiggeschäft vor: Das Gründungsverfahren in der Schweiz ist ein Konkursverfahren, das auf eine Sanierung oder zumindest den bestmöglichen Schutz der Substanz des Unternehmens abzielt. Ein wesentliches Element des Gründungsverfahrens ist der Schutz des Schuldners vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger durch ein Moratorium. Ein befristetes Moratorium kann für kurze Zeit „stillschweigend“, d.

Was sagen die Gerichte?

Advance Packages sind in der Schweiz ein relativ neues Instrument und bisher wurden erst zwei Entscheide zu solchen Transaktionen publiziert. Das Schweizer Bundesgericht (BSG) hat bestätigt, dass zuvor verhandelte Schweizer Verpackungen grundsätzlich zulässig sind. Während des Moratoriums kann ein laufender Betrieb oder bestimmte Vermögenswerte ohne Rücksprache mit den Gläubigern veräußert werden, sofern die Transaktion vom Gericht genehmigt wurde. Diese Ermächtigung kann erteilt werden, wenn die Veräußerung nach billigem Ermessen des Gerichts im Vergleich zu einem Konkursverfahren im Interesse der Gläubiger liegt und die Eilveräußerung für die Sanierung von Bedeutung ist.

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Die Möglichkeiten der Gläubiger, das Vorschusspaket zu stoppen, sind sehr eingeschränkt. Gegen die Erteilung eines Moratoriums oder die Verlängerung dieses Moratoriums gibt es keine normale Beschwerde und sie sind nicht berechtigt, gegen die Genehmigung der Fertigpackung selbst Beschwerde einzulegen. Der Gläubiger kann nur die Ungültigkeit der Gewährung des vorläufigen Aufenthalts oder der Genehmigungsentscheidung geltend machen. Die Ungültigkeit der Entscheidung des Gerichts setzt jedoch offensichtliche Mängel voraus; Sie ergibt sich selten aus dem Inhalt der Entscheidung, sondern eher aus den Formalitäten, wenn überhaupt.

Zudem weist die kantonale Rechtsprechung darauf hin, dass bei Fertigpackungen Gründungsverfahren auch ohne Ernennung eines Beamten eröffnet werden können.

Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten SFSC-Entscheidung, die in einigen wichtigen Rechtsfragen mehr Sicherheit bietet, sind Vorschusspakete zu einer interessanten Option für die Sanierung eines in Schieflage geratenen Unternehmens geworden.

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