Public Viewing (Prüfung) in der Schweiz: Brauche ich eine Bewilligung?

Public Viewing (Prüfung) in der Schweiz: Brauche ich eine Bewilligung?

Die Durchführung einer öffentlichen Aufführung in der Schweiz während der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Katar 2022 erfordert unter Umständen eine Konzession und allenfalls auch eine Bewilligung nach Common Law. Wenn die FIFA den Feed nicht selbst bereitstellt, wird die FIFA heute verlieren.

Dies ist eine aktualisierte Version des Artikels desselben Autors, der ursprünglich vor der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft 2018 veröffentlicht wurde.

1. SUISA-Lizenz

Während es umstritten ist, ob eine Live-Übertragung eines Sportereignisses ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, haben Sendeunternehmen in jedem Fall ein so genanntes Eigentumsrecht an der Übertragung selbst, gemäß Kunst. 37 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG).

Rundfunkanstalten haben unter anderem das Exklusivrecht „Ihre Programme bemerkbar machen“ (Kunst. 37 buchstabe b tasse). Wer Dritten ermöglicht, WM-Spiele live auf einer Großbildleinwand oder Projektionsfläche zu verfolgen, greift in dieses Recht ein. Die Wahrnehmung des Programms unterliegt der sogenannten kollektiven Rechteverwaltung (Kunst. 38 hinsichtlich Kunst. 22 abs. 1 Tasse). Deshalb verwertet die Verwertungsgesellschaft Schweizerische Genossenschaft der Urheber und Verleger (SUISA) ausschliesslich das Wahrnehmungsrecht.

a) Die Bildschirmgröße ist entscheidend

Für das Public Viewing in der Schweiz ist eine separate SUISA-Bewilligung unter folgenden kumulativen Bedingungen erforderlich:

  • Die Software wird Dritten außerhalb des privaten Kreises (eng ausgelegt), beispielsweise in einer Bar, in einem Restaurant oder in einem Club, sichtbar gemacht und
  • Die Bildschirmgröße (diagonal gemessen) beträgt mindestens drei Meter.

b) Beschränkte Lizenzgebühren

Die Höhe der an Suez zu zahlenden Lizenzgebühren gem Gemeinsamer Tarif 3c (CT 3c) für Verwertungsgesellschaften für die Jahre 2019-2023Kommt drauf an

  • Bildschirmgröße (diagonal gemessen)
  • die Anzahl der Tage, an denen das Public Viewing stattfindet; Und die
  • Ob der Eintritt zur Veranstaltung frei ist, oder ob eine Eintrittsgebühr oder ein Baräquivalent (z. B. ein Zuschlag auf Getränkepreise) erhoben wird.
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Die Lizenzgebühr beträgt eine Tagespauschale zwischen CHF 62.40 (ohne Eintritt und bis zu einer Bildschirmgrösse von 5m) und CHF 499.20 (mit Eintritt und ab einer Grösse von 12m), alles zuzüglich Mehrwertsteuer.

Findet Public Viewing gleichzeitig auf mehreren Großbildschirmen oder -flächen statt, hat der Veranstalter nur die für den größten Bildschirm bzw. die größte Sichtfläche geltende Lizenzgebühr zu zahlen.

c) Seraph-Gebühr

Die Gebühren für den Empfang von Fernsehprogrammen in der Schweiz richten sich nach Aktueller Gemeinsamer Tarif 3a (CT 3a) für CRMs. Entrichtet der Veranstalter eines Public Viewings in der Schweiz bereits unter dem GT 3a eine Gebühr an die Serafe AG, die Gebührenerhebungsgesellschaft, rechnet die SUISA diese in die Public-Viewing-Konzessionsgebühr ein.

Beträgt die Bildschirmdiagonale (diagonal gemessen) weniger als 3m, schuldet der Veranstalter nur eine Gebühr gemäss GT 3a.

2. Keine FIFA-Lizenz erforderlich (es sei denn, die FIFA stellt den Feed selbst zur Verfügung)

Für die Fußballeuropameisterschaften 2008 in der Schweiz und in Österreich behaupteten der Turnierveranstalter, die Union of European Football Associations (UEFA) und die Schweizerische Rundfunkanstalt (SRG), dass sie die jeweiligen Übertragungsrechteinhaber seien (insbesondere das Recht, Fußball zu übertragen Spiele) und das Public Viewing in der Schweiz. Sie verlangen daher eine Lizenzgebühr an die UEFA/SRG. Dementsprechend haben sie den CT 3C für die Jahre 2008–2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.

durch Urteil vom 21. Februar 2011 (B-2346/2009)hat das Bundesverwaltungsgericht diese Sicht der Dinge verworfen. Die UEFA zog später ihre Klage gegen das Urteil zurück. Das Gericht entschied, dass Public Viewing urheberrechtlich als zu qualifizieren ist Wahrnehmungsfähig Programm im Sinne Kunst. 10 abs. 2 Buchstaben f CopA nicht als Datei „Gesamtleistung“ im Sinn Kunst. 10 abs. 2 Buchstabe c URG. Da die Wahrnehmung – im Gegensatz zur öffentlichen Aufführung – dem CRM unterliegt, liegt die Lizenzierung in der Verantwortung der zuständigen CRM-Organisationen. Daher sind Dritte wie die UEFA oder die SRG nicht berechtigt, Lizenzen für Public Viewing in der Schweiz zu vergeben.

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durch Urteil vom 29. Mai 2012 (B-2099/2011)Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil zum GT 3c für die Jahre 2011–2014 bestätigt.

Obwohl CT 3c von der UEFA angefochten wurde, ist das bisherige Ergebnis auch für die FIFA, den Organisator der Weltmeisterschaft, relevant. Daher ist in der Schweiz für das Public Viewing der WM 2022 in Katar keine FIFA-Lizenz erforderlich.

Eine Bewilligung durch die FIFA ist nur dann erforderlich, wenn der Organisator des Public Viewings in der Schweiz die Einspeisung (schriftlich) nicht vom Sender, sondern direkt von der FIFA erhält. Nach dem aktuellen Lizenzmodell der FIFA (vgl hier drüben), jedoch werden die Spiele in der Schweiz über den Schweizer öffentlich-rechtlichen Sender SRG übertragen; Folglich wird die FIFA die Zusammenfassung nicht direkt an die Organisatoren der Public Shows liefern.

3. Erlaubnis nach Common Law

Je nach Public-Viewing-Ort kann der Veranstalter auch eine gemeinrechtliche Bewilligung bei der zuständigen Schweizer Gemeinde/Stadt beantragen.

4. Vermeiden Sie unfaires kenianisches Marketing

Organisatoren öffentlicher Shows sollten unfaires Ambush-Marketing vermeiden, d. h. das Schaffen unfairer Kommunikation mit der FIFA-Interaktion. Bei der FIFA WM 2022, ohne Marketingrechte zu besitzen. Lesen hier drüben Welche Spielregeln müssen beachtet werden?

Wir empfehlen Veranstaltern von Publikumsshows in der Schweiz, sich mit ihrem Konzessionsstatus vertraut zu machen und allfällig notwendige Konzessionen und Bewilligungen rechtzeitig einzuholen.

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