Pflichten neuer Arbeitgeber: das Zusatzbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Doppelbesteuerung

Pflichten neuer Arbeitgeber: das Zusatzbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Doppelbesteuerung

Die Zusatzvereinbarung regelt Home-Office-Steuern und Arbeitgeberhaftung.

Die Schweiz und Frankreich haben am 27. Juni 2023 ein Zusatzabkommen zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das neue und dauerhafte Regelungen zur Einkommenssteuer im Home-Office-Fall enthält. Für die praktische Umsetzung kommen auf den Unternehmer bestimmte Pflichten zu. Die Zusatzvereinbarung ermöglicht es Arbeitnehmern, weiterhin bis zu 40 % der Arbeitszeit grenzüberschreitend im Homeoffice zu arbeiten, wobei der Anspruch auf Steuerentschädigung für Homeoffice-Arbeit innerhalb dieser Grenze dem Land des Arbeitgebers zusteht. Als Gegenleistung für dieses Steuerrecht führt der Arbeitgeberstaat 40 % der durch die Homeoffice-Tätigkeit anfallenden Steuern an den Wohnsitzstaat ab. Zur praktischen Umsetzung dieser neuen Regelung ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen, der weitreichende Pflichten für den Arbeitgeber mit sich bringt. Künftig müssen Arbeitgeber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Jahresberichte mit folgenden Angaben auf individueller Basis einreichen:

  • Name(n) und Vorname der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes und, sofern vorhanden, weitere Informationen, die die Identifizierung der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Personenstand, Steuernummer);
  • das Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;
  • Anzahl der zu Hause gearbeiteten Tage bzw. Anteil des Homeoffice in Prozent;
  • Der Gesamtbetrag des gesamten ausgezahlten Bonus.

Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung bleibt offen. Den Arbeitgebern wird jedoch empfohlen, sich bereits im Hinblick auf das Inkrafttreten entsprechend zu organisieren und ausreichend Zeit einzuplanen, um die notwendigen internen Prozesse für die geforderten Dokumentationszwecke, wie beispielsweise den – unserer Meinung nach – branchenweiten Lohndatenaustausch, umzusetzen. Das Kalenderjahr 2023 ist nicht auszuschließen.

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