Nestle vor dem Obersten Gerichtshof im Fall des Steuerabkommens
Die grundlegende Frage ist, ob multinationale Unternehmen aus diesen Ländern Dividendensteuern in Höhe von 10 % oder 5 % zahlen müssen. Da Indiens Abkommen mit diesen Ländern die Meistbegünstigungsklausel enthalten, soll nach Aussage der multinationalen Konzerne auch für sie der günstige Steuersatz von 5 % gelten, der in den Abkommen mit den Ländern Slowenien, Litauen und Kolumbien zu finden ist.
Da die Niederlande, die Schweiz und Frankreich alle OECD-Mitglieder sind, stellt die MFN-Klausel sicher, dass, wenn Indien ein weiteres Abkommen mit einem OECD-Mitglied mit niedrigerem Steuersatz abschließt, dasselbe auch für diese drei Länder gilt.
Die Steuerverwaltung strebt an, für Aktionäre aus diesen drei Ländern einen Steuersatz von 10 % auf Dividendenerträge anzuwenden.
Die Fälle erreichten den Obersten Gerichtshof, nachdem die Steuerbehörde gegen den Obersten Gerichtshof von Delhi verloren hatte. Kurz gesagt, der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Steuerabkommen von technischen Vorschriften befreit werden müssen, dass die Ablehnung der vorteilhaften Behandlung der 5 %-Quellensteuer durch die Verwaltung „falsch“ ist und dass keine separate Notifizierung erforderlich ist, um das Abkommen auf lokales Recht anzuwenden.
Lesen Sie auch: Oberster Gerichtshof entscheidet über das Schicksal von Dividendenerträgen im Rahmen des niederländisch-französisch-schweizerischen Vertrags
Laut Nestlé wurden alle Bestimmungen des Vertrags ordnungsgemäß notifiziert
Boros Kaka, der Hauptanwalt von Nestlé, sagte, dass der Vertrag oder das Protokoll, das Bestimmungen enthält, notifiziert werden sollte und nicht die darin enthaltenen einzelnen Bestimmungen. Und wenn das Urteil automatisch erfolgt, muss es respektiert werden.
In Bezug auf das bei Nestlé geltende Schweizer Abkommen sind nicht nur alle Bestimmungen ordnungsgemäß notifiziert, sondern die indische Regierung hat ihrem schweizerischen Pendant auch offiziell mitgeteilt, dass alle rechtlichen Anforderungen und Formalitäten für die Durchsetzung des Protokolls erfüllt sind. Kaka argumentierte vor dem Obersten Gerichtshof, dass dies Teil des Vertrags und des Protokolls sei.
Er sagte, dass die Meistbegünstigungsklausel eine ausführende und selbstwirksame Klausel sei. Hervorzuheben ist, dass es keine Meistbegünstigungsklausel geben würde, die jemals gelten würde, wenn eine sich selbst durchsetzende Klausel eine Mitteilung benötigt, um wirksam zu sein, da alle Länder, die gegen eine bestimmte Auslegung Einwände erheben, diese niemals anmelden würden.
Die Gegenseite argumentiert, dass wir automatische Bestimmungen neu aushandeln, ordnungsgemäß benachrichtigt, unterzeichnet und durchgesetzt werden. Wenn das kein Vertragsbruch ist, was dann?
Nestlé-Anwalt
Kaka argumentierte, dass kein Gericht in Indien und auf der ganzen Welt jemals zugelassen habe, dass ein Verfahren geschaffen werden muss, damit eine Partei, die einen selbstausführenden Vertrag unterzeichnet, eine Bestimmung neu aushandeln darf.
Er zitierte den Fall Sanofi und sagte, die Gerichte hätten wesentliche Änderungen des lokalen Rechts nicht zugelassen, um Steuerabkommen zu umgehen. Hier wird aber dargestellt, dass zur Umgehung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Verfahrensvoraussetzung geschaffen werden muss.
Der Anwalt stützte sich auch auf die internationale Rechtsprechung, um zu beweisen, dass Gerichte innerhalb legitimer Grenzen verpflichtet sind, lokales Recht auszulegen, um eine Konfrontation mit der Höflichkeit der Staaten zu vermeiden.
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge besagt, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben gemäß seiner gewöhnlichen Bedeutung, im Kontext des Vertrags und im Lichte seines Ziels ausgelegt werden muss, so Kaka.
„Das Protokoll verlangt nicht, dass ein Land zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sein muss, und das würde einer Wiederholung der Klausel gleichkommen.“
Keine Benachrichtigung erforderlich, um die MFN-Bedingung auszuführen: Steria
Der Anwalt von Steria (India) Ltd. hat darauf hingewiesen, dass die MFN-Klausel im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Frankreich, die für ihren Fall gilt, nicht an Bedingungen geknüpft ist. Es müssen keine Bedingungen erfüllt sein, bevor die Bestpreisklausel ausgelöst wird, abgesehen von der Grundvoraussetzung, dass Indien ein weiteres DTAA mit einem OECD-Land eingehen muss, das der Partei Zugeständnisse oder Vorteile bietet.
Es gibt eine lange Geschichte von Urteilen indischer Gerichte, die besagen, dass die Meistbegünstigungsklausel automatisch ist und ab dem Zeitpunkt gilt, an dem ein DTAA mit einem anderen OECD-Land eingegangen wird.
Der Anwalt von Steria nahm auch die Bestimmungen zur Kenntnis, dass keine Benachrichtigung erforderlich ist, um die Bestpreisklausel auszulösen. Gegenargumente wurden in der Vergangenheit von den Steuerbehörden rundweg zurückgewiesen.
Das Gericht wird die Anhörungen in dem Fall am Donnerstag fortsetzen.
„Böser Kaffee-Nerd. Analyst. Unheilbarer Speckpraktiker. Totaler Twitter-Fan. Typischer Essensliebhaber.“