Medizinische Behandlung in der Schweiz – ist das auch als Drittstaatsangehöriger möglich?
Was passiert, wenn ich in die Schweiz reise und plötzlich ins Krankenhaus muss? Oder möchten Sie sich von einem Facharzt in der Schweiz medizinisch behandeln lassen? Wenn Sie sich fragen, unter welchen Umständen dies erreicht werden kann, ist Ihr Herkunftsland entscheidend. Was Sie als Drittstaatsangehöriger (kein EU- oder EFTA-Staatsangehöriger) beachten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Anforderungen des Einwanderungsrechts
Drittstaatsangehörige können sich in zwei Fällen in der Schweiz medizinisch behandeln lassen.
Vorbemerkung: Seit dem Brexit gelten auch britische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige. Ausgenommen sind britische Staatsangehörige, die ihren Antrag auf medizinische Behandlung in der Schweiz bereits vor dem 31. Dezember 2021 gestellt und zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt haben. In diesem Fall Anforderungen Es bewerben sich weiterhin Personen aus EU-Mitgliedsstaaten.
A) Unerwartete Behandlung
Bei Drittstaatsangehörigen, die einer medizinischen Behandlung bedürfen Während eines (kurzen) Aufenthalts in der Schweiz, Eine Behandlung erfolgt nur, wenn die Kosten gedeckt sind (z. B. durch eine Anzahlung) oder es sich um einen medizinischen Notfall handelt. Ein medizinischer Notfall liegt vor, solange der Patient nicht in sein Wohn- oder Herkunftsland reisen kann. Dauert der medizinische Notfall über die Dauer der Aufenthaltsbewilligung hinaus an, kann die Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
b) Geplante medizinische Behandlung
Drittstaatsangehörige, die zur geplanten medizinischen Behandlung in die Schweiz einreisen möchten, können dies unter folgenden Voraussetzungen tun:
- Behandlungs- und Lebenshaltungskosten müssen aus privaten Mitteln finanziert werden;
- Eine Rückkehr aus der Schweiz muss gesichert erscheinen. Bewertet wird dies anhand der persönlichen, familiären und beruflichen Situation und des Verhaltens der Bewerber sowie der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage im Herkunftsland.
Wenn sich die betroffene Person längere Zeit in der Schweiz aufhält Weniger als drei Monate her Insgesamt ist keine Genehmigung erforderlich. Allerdings kann je nach Nationalität für die Einreise ein Visum erforderlich sein (Link zur Visum-Informationsseite). Visumpflichtige Personen müssen ihren Visumsantrag stets bei den für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretungen im Ausland einreichen.
Für den Aufenthalt in der Schweiz ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich Mehr als drei Monate. Ausländische Staatsangehörige müssen vor der Einreise bei der zuständigen Behörde ihres vorgesehenen Aufenthaltsortes eine Einreiseerlaubnis beantragen. Generell sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Reisepasskopie;
- Aktuelle Bestätigung des behandelnden Arztes, die Auskunft über Art und Dauer der Behandlung gibt;
- Einkommens- und Vermögensnachweise;
- Nachweis einer Kranken- oder Unfallversicherung für die Dauer des Aufenthalts;
- Bestätigen Sie, dass Sie nach Abschluss der Behandlung ohne Einwände und vor Ablauf aller Fristen abreisen werden.
Die konkret einzureichenden Unterlagen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Beispielsweise verlangt der Kanton Zürich zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen eine Begründung, warum die medizinische Behandlung im Kanton Zürich durchgeführt wurde. Der Kanton Basel-Stadt verlangt zusätzlich einen Wohnsitznachweis in Basel und eine Bestätigung über die Notwendigkeit einer Behandlung in der Schweiz.
Zur Berücksichtigung schwerwiegender persönlicher Härtefälle kann ausnahmsweise von den Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden. Ein schlechter Gesundheitszustand allein stellt keine Not dar. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die notwendige medizinische Behandlung und Pflege im Heimatland des Betroffenen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Härte sind die kantonalen Ausländerbehörden zuständig, wobei vorab die Zustimmung des Sekretariats für Migration (SEM) erforderlich ist. In der Praxis wird ein Härtefall bei Drittstaatsangehörigen kaum nachgewiesen.
Drittstaatsangehörige haben keinen Rechtsanspruch auf ein Einreisevisum oder eine Aufenthaltserlaubnis.
Folgen des Versicherungsrechts
A) Unerwartete Behandlung
Drittstaatsangehörige müssen sich grundsätzlich selbst ausreichend versichern, wenn sie eine unerwartete medizinische Behandlung wünschen Während eines (kurzen) Aufenthalts in der Schweiz. Personen, die für die Einreise in die Schweiz ein Schengen-Visum benötigen, sind in jedem Fall verpflichtet, eine private Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro abzuschließen. Für Drittstaatsangehörige, die kein Visum benötigen, wird der Abschluss einer Reiseversicherung empfohlen, die die Kosten für notwendige medizinische Leistungen in der Schweiz abdeckt. In Notfällen werden die Behandlungskosten von der Sozialhilfe übernommen, wenn der Patient die Kosten nicht selbst tragen kann. Ein Ausnahmezustand liegt vor, wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in das Land ihres Wohnsitzes oder Heimatlandes zurückkehren kann.
Für britische Staatsbürger gibt es eine Sonderregelung. Sie haben ebenso wie EU- und EFTA-Staatsangehörige Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung in der Schweiz, sofern sie dem britischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem angeschlossen sind. Nähere Informationen zum Versicherungsschutz für EU- und EFTA-Bürger finden Sie hier Hier.
b) Geplante medizinische Behandlung
Drittstaatsangehörige, die sich ausschliesslich zur medizinischen Behandlung in der Schweiz aufhalten, haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der Schweizer Krankenversicherung. Grundsätzlich verlangen die Kantone für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz den Nachweis einer Kranken- oder Unfallversicherung im Ausland. Die konkreten Anforderungen variieren jedoch von Kanton zu Kanton.
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