Kurzer Überblick: Einreichen einer ausländischen Vollstreckungsklage in der Schweiz

Kurzer Überblick: Einreichen einer ausländischen Vollstreckungsklage in der Schweiz

Reichen Sie eine Vollstreckungsmaßnahme ein

Verjährungsfristen

Welche Verjährungsfristen gelten für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils? Wann beginnt es zu laufen? Unter welchen Umständen wird das Vollstreckungsgericht die Verjährungsfrist für die ausländische Gerichtsbarkeit berücksichtigen?

Verjährungsfristen sind in der Schweiz traditionell eine Frage des materiellen und nicht des prozessualen Rechts. Für die Umsetzung ausländischer Urteile gibt es keine bestimmte Frist. Im Wesentlichen kann ein ausländisches Urteil in der Schweiz vollstreckt werden, solange es in dem Land, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist (sei es nach der Gerichtsstandsvereinbarung oder der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen). und nach dem Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG).

Wenn das Recht des Landes, in dem das Urteil ergangen ist, eine bestimmte Frist für die Vollstreckung des Urteils selbst vorsieht und diese Frist verstreicht, ist es wahrscheinlich, dass die Schweizer Gerichte das ausländische Urteil für nicht vollstreckbar halten.

Der Schuldner kann sich auch auf die Ausnahme berufen, dass der materielle Anspruch, über den im ausländischen Urteil entschieden wurde, nach Erlass des Urteils nach dem (materiellen) Recht, dem der Anspruch unterliegt, verjährt ist.

Arten der auszuführenden Aufträge

Welche Rechtsbehelfe wurden von einem ausländischen Gericht angeordnet und sind in Ihrer Gerichtsbarkeit durchsetzbar?

Das Lugano-Übereinkommen schränkt die durchsetzbaren Rechtsbehelfe nicht ein. Somit kann jede von einem ausländischen Gericht eines Vertragsstaats des Übereinkommens angeordnete Entschädigung in der Schweiz durchgesetzt werden (mit Ausnahme von Rechtsbehelfen, die offensichtlich im Widerspruch zur schweizerischen öffentlichen Ordnung stehen können). Konkrete Leistungsanordnungen können in der Schweiz insbesondere vollstreckt werden, unabhängig davon, ob dem Beklagten eine Handlung, eine Unterlassung oder eine Duldung auferlegt wurde. Nicht nur rechtskräftige Entscheidungen, sondern auch einstweilige Verfügungen sind nach dem Lugano-Übereinkommen vollstreckbar.

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Anders verhält es sich mit dem Bella-Statut (das gilt, wenn das Lugano-Übereinkommen nicht gilt), wo die vorherrschende Meinung ist, dass das Urteil nach dem Bella-Statut endgültig sein muss, um vollstreckbar zu sein, und einstweilige Verfügungen daher nicht vollstreckbar sind.

Während ausländische einstweilige Verfügungen nach dem Lugano-Übereinkommen grundsätzlich vollstreckbar sind, kann ihre Durchsetzbarkeit in der Praxis komplexe Fragen aufwerfen. Schweizer Gerichte berücksichtigen die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH); Insbesondere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Van Oden (Rechtssache C-391/95, 17. November 1998) W Metz (Rechtssache C-99/96, 27. April 1999). Daher ist die Vollstreckung ausländischer einstweiliger Verfügungen im Allgemeinen schwieriger als die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils. Darüber hinaus kann es aus praktischen Gründen oft sinnvoller sein, eine einstweilige Verfügung nach schweizerischem Recht (direkt in der Schweiz) zu beantragen, als zu versuchen, eine ausländische einstweilige Verfügung durchzusetzen.

die zuständigen Gerichte

Sollten Fälle, in denen die Vollstreckung ausländischer Urteile beantragt wird, einem bestimmten Gericht vorgelegt werden?

Grundsätzlich ist das Vollstreckungsgesuch beim kantonalen Vollstreckungsgericht einzureichen. Da die Organisation der kantonalen Gerichte dem kantonalen Recht unterliegt, kann die tatsächliche Bezeichnung des zuständigen Gerichts von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Das Vollstreckungsverfahren wird in der Regel von einem Einzelrichter oder vom Präsidenten eines Bezirksgerichts durchgeführt.

Die Vollstreckung kann in der Regel sowohl am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners als auch am Ort der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen beantragt werden (z. B. dort, wo sich die zu sperrenden Vermögenswerte befinden). Im Gegensatz zum bis Ende 2010 geltenden Recht können Schweizer Gerichte schweizweit gültige Sperrbeschlüsse erlassen (sofern bestimmte Vermögenswerte oder der Wohnsitz oder Sitz des Schuldners im Gerichtsbezirk liegen).

Trennung von Anerkennung und Umsetzung

Inwieweit ist der Prozess der gerichtlichen Anerkennung eines ausländischen Urteils vom Prozess der Vollstreckung getrennt?

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Im Allgemeinen erfolgt die Anerkennung im Rahmen anderer Verfahren (d. h. auch ohne die Einleitung spezifischer Anerkennungsverfahren); Insbesondere können ausländische Urteile im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens anerkannt werden.

Andererseits erfordert die Vollstreckung, dass ein Schweizer Gericht das ausländische Urteil für vollstreckbar erklärt. Schweizer Gerichte akzeptieren jedoch traditionell die Möglichkeit, ein schweizerisches Vollstreckungsverfahren für Geldforderungen nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz einzuleiten, noch bevor ein ausländisches Urteil in einem separaten Verfahren für vollstreckbar erklärt wird. Dies gilt auch im Rahmen des Lugano-Übereinkommens, das ein bestimmtes Verfahren für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils vorsieht.

Umsetzung und Fallstricke

Umsetzungsprozess

Wie läuft die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Ihrer Gerichtsbarkeit ab, nachdem es anerkannt wurde?

Nach schweizerischem Recht gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, ausländische Urteile für vollstreckbar zu erklären. Erstens gibt es den „normalen“ Weg, wie er im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (das Lugano-Übereinkommen) selbst definiert ist (d. h. der Antrag auf eine gesonderte Vollstreckbarerklärung). . Zweitens kann das Urteil (ein Urteil über eine Geldforderung) auch im Rahmen eines gewöhnlichen Inkassoverfahrens (insbesondere im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung des Einspruchs des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl) für vollstreckbar erklärt werden. Im letzteren Fall richten sich die Verfahren weitgehend nach schweizerischem Landesrecht (und nicht nach dem Übereinkommen).

Generell gehen wir davon aus, dass diese Alternative in der Schweiz häufiger genutzt wird als der „normale“ Weg, wie er im Lugano-Übereinkommen (und entsprechend im IPRG) vorgesehen ist. Ein wichtiger Grund dafür ist, dass die Risiken begrenzt sind; Ein gescheiterter Versuch, ein Urteil im Rahmen dieser Verfahren zu vollstrecken, hat nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Beschlusses (obwohl die Situation nach dem Lugano-Übereinkommen weniger klar ist), so dass der Gläubiger nicht daran gehindert ist, zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Vollstreckung zu beantragen. Zudem könnte diese Alternative schneller sein (da das Betreibungsverfahren ohnehin irgendwann beginnen muss und Betreibungsanträge keine aufschiebende Wirkung haben).

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Selbstverständlich kann sich der Gläubiger auch für den Weg des Lugano-Übereinkommens entscheiden, wobei der inländische Vollstreckungsprozess auf die Vollstreckbarerklärung folgt.

Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils kann mit einem Antrag auf Sperrung bestimmter Vermögenswerte in der Schweiz verbunden werden, und zwar entweder während des Verfahrens, in dem das ausländische Urteil für vollstreckbar erklärt wird, oder nach der Vollstreckbarerklärung des Urteils.

Aus historischen Gründen unterscheidet sich der Prozess zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche von dem zur Durchsetzung anderer Ansprüche. Die Durchsetzung finanzieller Forderungen erfolgt im Inkassoverfahren (das mit einer Zahlungsvorladung beginnt). Wenn der Schuldner Einwände gegen die Zahlungsaufforderung erhebt, muss dieser Einspruch im Eilverfahren zurückgewiesen werden, wobei der Schuldner nur sehr begrenzte Argumente vorbringen kann (z. B. Zahlung der Schuld, Verjährung der Forderung oder Zustimmung des Gläubigers zur Stundung). das Zahlungsdatum). Danach wird das Vollstreckungsverfahren je nach Situation des Schuldners durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Beschlagnahme bestimmter Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners fortgesetzt. Bei anderen Ansprüchen bestimmt das Gericht, das ein ausländisches Urteil für vollstreckbar erklärt, in der Regel auch, wie diese Ansprüche vollstreckbar sind.

Tücken

Was sind die häufigsten Risiken bei der Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Ihrer Gerichtsbarkeit?

Der vielleicht nicht häufigste, aber wohl gefährlichste Fallstrick bei der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz ist Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, der sich aus dem Versuch ergeben kann, ausländische Urteile zu vollstrecken, ohne das formelle Verfahren zu durchlaufen.

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