Italien: Die Schweiz wurde von der schwarzen Liste natürlicher Personen gestrichen

Italien: Die Schweiz wurde von der schwarzen Liste natürlicher Personen gestrichen

Knapp

Gemäß Gesetz Nr. 83 vom 13. Juni 2023 (mit dem das am 23. Dezember 2020 in Rom zwischen Italien und der Schweiz unterzeichnete Protokoll über die Einkommensteuer für Grenzgänger ratifiziert wurde) erließ das Finanzministerium das Dekret vom 23. Juli, Mit dem Dekret vom 4. Mai 1999 wurde die Schweiz von der schwarzen Liste gestrichen. Ziel der schwarzen Liste ist es, fiktive Wohnsitzverlegungen italienischer Staatsangehöriger ins Ausland zu bekämpfen. Die Streichung spiegelt eine am 20. April 2023 zwischen den Finanzministern Italiens und der Schweiz formalisierte politische Vereinbarung wider und wird ab dem Geschäftsjahr 2024 wirksam.

Die Folgen einer Streichung der Schweiz von der schwarzen Liste natürlicher Personen sind vielfältig.

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Erstens wirkt es sich auf die steuerliche Ansässigkeit aus. Nach dem italienischen Einkommensteuergesetz gelten italienische Staatsbürger, die sich aus dem Einwohnermelderegister streichen lassen und in die im Dekret vom 4. Mai 1999 aufgeführten Bundesstaaten und Gebiete ziehen, aufgrund einer widerlegbaren Vermutung als in Italien steuerlich ansässig. Durch die Streichung von der schwarzen Liste gilt für italienische Staatsbürger, die in die Schweiz ziehen, die Rechtsvermutung nicht mehr und die Steuerbehörden müssen einen Nachweis über den fortgesetzten steuerlichen Wohnsitz in Italien erbringen.

Darüber hinaus verhindert die Streichung von der schwarzen Liste, dass eine strengere und strafrechtliche Regelung für italienische Einwohner, die nicht deklarierte Vermögenswerte besitzen, in den auf der schwarzen Liste stehenden Gerichtsbarkeiten in Kraft tritt. Insbesondere gelten die folgenden Rechtsvorschriften nicht für Personen mit Wohnsitz in Italien, die in der Schweiz nicht deklarierte Vermögenswerte besitzen:

  • Die widerlegbare Annahme, dass Investitionen und Vermögenswerte, die sich in den Ländern befinden, die in der im Ministerialdekret vom 9. Mai 1999 enthaltenen Liste aufgeführt sind, gegen die Meldepflicht nach italienischem Recht verstoßen, nur für steuerliche Zwecke und sofern keine Beweise vorliegen das Gegenteil wird dargestellt. Bestimmte Einkünfte, die aus nicht deklariertem Einkommen stammen (das Vorhandensein nicht deklarierter Gelder und Vermögenswerte in der Schweiz führt daher nicht dazu, dass Steuerpflichtige automatisch wegen Steuerhinterziehung veranlagt werden).
  • Verdoppelung der Fristen, innerhalb derer das Finanzamt Einsprüche wegen Nichtdeklaration von im Ausland gehaltenen Vermögenswerten und geschätzten Einkünften gemäß der oben genannten Annahme einlegen kann.
  • Verdoppeln Sie die Strafen für die Nichtoffenlegung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten.
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