Internationale Schiedsgerichtsbarkeit 2021 – Prozessführung, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit 2021 – Prozessführung, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit

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1. Schiedsvereinbarungen

1.1 Was sind die rechtlichen Anforderungen für eine Schiedsvereinbarung nach den Gesetzen Ihrer Gerichtsbarkeit, falls vorhanden?

In der Schweiz richtet sich die internationale Schiedsgerichtsbarkeit nach Kapitel 12 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht von 1987 (nachfolgend „PILA“ genannt). Eine aktuelle (leichte) Überarbeitung trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Eine Schiedsvereinbarung ist gemäß ARTIKEL 178 Abs. 1 IPRG gültig, wenn sie schriftlich oder auf einem anderen Kommunikationsmittel, das ihre Feststellung durch Text ermöglicht, erfolgt. Sie ist ihrem Wesen nach gültig, wenn sie den Anforderungen des von den Parteien gewählten Rechts oder des für den Streitgegenstand maßgeblichen Rechts, insbesondere des auf den Hauptvertrag anwendbaren Rechts, oder dem schweizerischen Recht (Art. 178 Abs ) Bella).

Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Hauptvertrag ungültig ist oder sich die Schiedsvereinbarung auf eine noch nicht entstandene Streitigkeit bezieht (Art. 178 Abs. 3 IRG).

Das Vorstehende gilt auch für Schiedsverfahren, die in einem einseitigen Vertrag oder einer Satzung enthalten sind (§ 178 Abs. 4 StPO).

1.2 Welche weiteren Elemente sollte eine Schiedsvereinbarung enthalten?

Es ist wünschenswert (jedoch nicht zwingend erforderlich), den Sitz des Schiedsverfahrens, die Verfahrenssprache sowie die Zahl und das Verfahren zur Bestellung von Schiedsrichtern anzugeben. Die Parteien können auch einen Verzicht auf ihr Recht zur Anfechtung des endgültigen Schiedsspruchs im Sinne von Section 192 des US-amerikanischen Strafgesetzbuchs einschließen, sofern die Parteien ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz nicht in der Schweiz haben. Die Parteien können nicht auf ihr Recht verzichten, die Überprüfung des Schiedsspruchs nach § 190a Abs. 1 lit. b StPO zu verlangen (siehe unten Frage 10.4).

1.3 Wie gehen die nationalen Gerichte bei der Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen vor?

Die Schweiz gilt als schiedsfreundliche Gerichtsbarkeit, in der gültige Schiedsvereinbarungen von den Gerichten ordnungsgemäß durchgesetzt werden.

Wenn die Parteien in Bezug auf eine schiedsfähige Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung treffen, muss das schweizerische Gericht, bei dem das Gericht angerufen wird, die Zuständigkeit insbesondere ablehnen, es sei denn: (a) der Beklagte hat ging in der Sache ohne Vorbehalt vor; (b) das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, nicht durchsetzbar oder nicht durchsetzbar ist; oder (c) das Schiedsgericht kann aus Gründen, die eindeutig dem Beklagten des Schiedsverfahrens zuzurechnen sind, nicht konstituiert werden.

2. Geltendes Recht

2.1 Welche Rechtsvorschriften gelten für die Durchsetzung von Schiedsverfahren in Ihrer Gerichtsbarkeit?

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Gemäß Artikel 194 des International Arbitration Act richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker Übereinkommen“ oder „New Yorker Übereinkommen“).

Schiedssprüche, die aufgrund eines in der Schweiz ansässigen Schiedsverfahrens ergangen sind, sind in der Schweiz in gleicher Weise vollstreckbar wie Urteile schweizerischer Gerichte, d. h. nach den Bestimmungen von Artikel 335 und was folgt. der Schweizerischen Zivilprozessordnung („ZPO“) und für Geldprämien die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Betreibungs- und Konkursrecht.

2.2 Gilt das gleiche Schiedsrecht für nationale und internationale Schiedsverfahren? Wenn nicht, wie unterscheiden sie sich?

Nein. Während internationale Schiedsverfahren nach dem International Commercial Arbitration Act (siehe oben Frage 1.1) geregelt sind, gelten inländische Schiedsverfahren nach Artikel 353 und was folgt. Kosten pro Klick.

Gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG gelten die Bestimmungen des 12. Kapitels IPRG für jedes Schiedsverfahren, wenn das Schiedsgericht in der Schweiz ansässig ist und eine der Parteien der Schiedsvereinbarung keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Schweiz am Zeitpunkt seines Abschlusses. § 176 Abs. 2 IPRG sieht vor, dass die Parteien die Anwendung von Kapitel 12 IPRG ausschließen und stattdessen der Anwendung der §§ 353 zustimmen können und was folgt. CPC für inländische Schiedsverfahren. Diese Erklärung muss den Formvorschriften von Art. 178 Abs. 1 IPRG genügen.

Umgekehrt können Parteien eines innerstaatlichen Schiedsverfahrens gemäß § 353 Abs. 2 StPO von §§ 353
und was folgt. CPC und wenden stattdessen die Bestimmungen des Kapitels 12 IPRG an.

2.3 Basiert das Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auf dem UNCITRAL-Modellgesetz? Gibt es statistisch signifikante Unterschiede zwischen den beiden?

Kapitel 12 Internationales Handelsrecht ist einzigartig in der Schweiz und basiert nicht auf dem Mustergesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht („UNCITRAL“). Es gibt jedoch keine großen Unterschiede oder Widersprüche zwischen den beiden.

2.4 Inwieweit gelten in Ihrer Gerichtsbarkeit zwingende Regeln für internationale Schiedsverfahren?

Obwohl die Parteien nach Kapitel 12 IPRG weitgehende Autonomie genießen und die meisten Regeln einvernehmlich ändern können, sind einige Bestimmungen zwingend, wie zum Beispiel die Bestimmungen über die Schiedsfähigkeit einer Streitigkeit (Art. 177 Abs. 1 IPRG), die Form des Schiedsverfahrens Einigung (Artikel – Pos. 178 Abs. 1 IPRG), Ablehnung von Schiedsrichtern (Artikel – Pos. 180 IPRG), Urteil zu anhängige Klagen (Art. 181 StPO) und der Gleichheitsgrundsatz der Parteien und ihr Recht auf rechtliches Gehör im kontradiktorischen Verfahren (Art. 182 Abs. 3 StPO).

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3. Gerichtsstand

3.1 Gibt es Angelegenheiten, die nach dem geltenden Recht in Ihrer Gerichtsbarkeit nicht an ein Schiedsverfahren verwiesen werden dürfen? Was ist der allgemeine Ansatz, um festzustellen, ob eine Streitigkeit „schiedsgerichtlich“ ist oder nicht?

Vorbehaltlich des Art. 177 Abs. 1 IPRG kann jeder Anspruch, der ein wirtschaftliches Interesse beinhaltet, einem Schiedsverfahren unterbreitet werden. Der Begriff des „wirtschaftlichen Interesses“ wird weit ausgelegt. Schiedsgerichtlich sind beispielsweise unlauterer Wettbewerb, Kartellklagen oder Arbeitsklagen. Familienrechtliche Fragen wie Adoption oder Scheidung sind nicht schiedsfähig, da sie in erster Linie Persönlichkeitsrechte betreffen. Betreibungsklagen wie Konkurserklärungen oder Zwangsvollstreckungen sind staatlichen Gerichten vorbehalten und daher nicht schiedsgerichtlich. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Staat gemäß Art. 177 Abs. 2 IPRG nicht auf sein eigenes Recht berufen kann, um seine Schieds- oder Schiedsfähigkeit einer Streitigkeit anzufechten.

3.2 Ist es zulässig, dass das Schiedsgericht über eine Frage seiner Zuständigkeit entscheidet?

Ja wirklich. Gemäß § 186 Abs. 1 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit hat das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Dieses Prinzip
Effizienz und Effizienz Sie gilt auch, wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien und mit demselben Gegenstand bereits bei einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht anhängig ist, es sei denn, es liegen wichtige Gründe für die Einstellung des Verfahrens vor (Art. 186 Abs.Sogar) die Batterie).

3.3 Wie gehen die nationalen Gerichte in Ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer Partei um, die ein Gerichtsverfahren wegen offensichtlicher Verletzung einer Schiedsvereinbarung einleitet?

Das nationale Gericht verweigert die Zuständigkeit, es sei denn, (a) der Beklagte hat sich vorbehaltlos auf die Begründetheit gestützt, (b) das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder nicht vollstreckbar ist oder (c) das Schiedsgericht nicht aus Gründen, die dem Beklagten eindeutig zuzurechnen sind, zum Schiedsverfahren ernannt werden (§ 7 StPO). Die Prüfung erfolgt durch das Gericht Auf den ersten Blick Wenn der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt, jedoch mit voller Prüfungsbefugnis, wenn der Sitz im Ausland liegt.

3.4 Unter welchen Umständen kann sich ein nationales Gericht mit der Zuständigkeit und Zuständigkeit des Schiedsgerichts befassen? Was ist der Überprüfungsstandard in Bezug auf die Entscheidung eines Gerichts bezüglich seiner Zuständigkeit?

Siehe Frage 3.3 oben. Zudem kann die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zuständigkeit des Bundesgerichts in einem Beschwerdeverfahren mit voller Nachprüfungsbefugnis überprüft werden. Der Oberste Gerichtshof prüft jedoch keine vom Schiedsgericht festgestellten Tatsachen, die für eine Zuständigkeitsfrage relevant sind, wie beispielsweise die tatsächliche Absicht der Parteien, es sei denn, diese Tatsachen werden unter Verletzung grundlegender Verfahrensgarantien festgestellt. Die Zuständigkeit eines ausländischen Schiedsgerichts kann auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach dem New Yorker Übereinkommen überprüft werden.

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3.5 Unter welchen Umständen, falls zutreffend, würde das nationale Recht Ihrer Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht die Zuständigkeit für natürliche oder juristische Personen erlauben, die nicht selbst Partei einer Schiedsvereinbarung sind?

Diese Frage wird in Kapitel 12 IPRG nicht explizit behandelt. Nach der Rechtsprechung kann eine Schiedsvereinbarung unter außergewöhnlichen Umständen einen Nichtunterzeichner binden, wenn dies nach geltendem Recht zulässig ist (siehe Frage 1.1 oben). Nach schweizerischem Recht könnte dies beispielsweise der Fall sein, wenn ein Nichtunterzeichner den Abschluss und die Durchführung des Hauptvertrags derart behindert, dass die andere Partei berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass der Nichtunterzeichner eine Bindung beabsichtigt durch die Schiedsvereinbarung. Die bloße Anwesenheit einer Unternehmensgruppe reicht jedoch nicht aus, um die Schiedsvereinbarung auf eine Tochtergesellschaft auszudehnen. Schiedsvereinbarungen werden in der Regel auch an den Rechtsnachfolger einer Partei oder im Falle einer Verschuldung weitergegeben.

3.6 Welche Gesetze oder Vorschriften legen in Ihrer Gerichtsbarkeit Verjährungsfristen für die Einleitung eines Schiedsverfahrens fest und wie lang sind solche Fristen normalerweise? Berücksichtigen die nationalen Gerichte in Ihrer Gerichtsbarkeit diese verfahrensrechtlichen oder materiellen Vorschriften, d. h. welche Rechtswahlregeln gelten für die Anwendung von Verjährungsfristen?

Fristenregelungen sind im schweizerischen Recht materielle Vorschriften. Daher wird die maßgebliche Frist durch das anwendbare materielle Recht bestimmt.

3.7 Welche Auswirkungen haben in Ihrer Gerichtsbarkeit anhängige Insolvenzverfahren, die eine oder mehrere Parteien eines laufenden Schiedsverfahrens betreffen?

Nach der Rechtsprechung sind die Auswirkungen eines anhängigen Insolvenzverfahrens auf eine Partei nach den allgemeinen Regeln des Streitrechts nach der Strafprozessordnung zu beurteilen. Wenn ein insolventer ausländischer Rechtsträger seine Rechtsfähigkeit nach anwendbarem ausländischem Recht behält, kann er an einem schweizerischen Schiedsverfahren teilnehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das ausländische Recht eine Beschränkung enthält, die sich nur auf das Schiedsverfahren konkret bezieht, aber die allgemeine Geschäftsfähigkeit dieser Partei erhält. Für Schweizer Unternehmen haben die Gerichte zudem bestätigt, dass die insolvente Partei weiterhin an die vor dem Konkurs abgeschlossene Schiedsvereinbarung gebunden ist.

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Ursprünglich geschrieben von International Comparative Legal Guide to International Arbitration 2021.

Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zum Thema bieten. Es wird empfohlen, in solchen Fällen den Rat von Spezialisten einzuholen.

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