Fallbeispiel: In der Schweiz arbeiten, im Ausland leben – wie geht das? – Zweiter Teil: Steuern und Sozialversicherung – Arbeitnehmerrechte / Arbeitsverhältnisse
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Hintergrund
Mit der zunehmenden Akzeptanz von Remote-Arbeit suchen und finden Unternehmen zunehmend qualifizierte Arbeitskräfte im Ausland. In diesem Zusammenhang sehen wir, dass es immer häufiger vorkommt, dass Arbeitnehmer trotz eines Schweizer Arbeitsvertrags nicht in die Schweiz ziehen, sondern nur für wenige Tage im Monat oder vierteljährlich zu Besprechungen oder zur Arbeit in die Schweiz kommen.
Letzte Woche haben wir die Herausforderungen und Einschränkungen hervorgehoben, die mit Arbeitserlaubnissen verbunden sind, die der Schweizer Arbeitsvertrag ohne Wohnsitz in der Schweiz mit sich bringt. Diese Woche wenden wir uns der Sozialversicherung und den Steuern zu.
Fallstudie
Ein Schweizer Beratungsunternehmen hat einen prominenten Headhunter aus dem benachbarten Deutschland, Herrn Besserviser, engagiert, der seinen Wohnsitz in Deutschland behalten möchte. Einerseits kann er seine Arbeit gut von zu Hause aus erledigen, andererseits arbeitet seine Frau gewinnorientiert und die Kinder gehen in Deutschland zur Schule. Daher kommt ein Umzug in die Schweiz nicht in Frage. Allerdings muss er aus verschiedenen unternehmensbezogenen Gründen in die Schweiz kommen
Fragen:
Was ist hier aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten?
Lösungsansatz
Einkommenssteuer
Herr Besserwisser unterliegt aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Seitens des Arbeitgebers muss geklärt werden, ob hier eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung deutscher Einkommensteuern besteht oder ob der Arbeitnehmer lediglich sein Gehalt im Rahmen der deutschen Steuererklärung versteuern muss.
Zudem fallen für alle Schweizer Werktage Schweizer Quellensteuern an. Der Befreiung sind hier keine Grenzen gesetzt und die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer über eine Arbeitserlaubnis für die Schweiz verfügt oder nicht.
Bezüglich der Besteuerung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer EU-Bürger, Schweizer Staatsbürger oder sogenannter Drittstaatsangehöriger ist.
Soziale Sicherheit
Im Hinblick auf die soziale Sicherheit ist die Nationalität von Herrn Prusser sicherlich relevant. Nehmen wir der Einfachheit halber an, der Arbeitnehmer sei deutscher Staatsbürger. Handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, gelten andere Regelungen zur Sozialversicherung.
Wenn der Arbeitnehmer im Wohnsitzland Deutschland im Jahresdurchschnitt weniger als 25 % oder im deutschen Homeoffice weniger als 49,9 % arbeitet, unterliegt er der schweizerischen Sozialversicherung, da er einen Schweizer Arbeitgeber hat. Wenn Herr Besserwisser jedoch mehr in Deutschland arbeitet, unterliegt er automatisch der deutschen Sozialversicherung. Somit muss der Schweizer Arbeitgeber deutsche Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Ein Schweizer Arbeitgeber wird dies nicht alleine schaffen können, sondern benötigt die Hilfe eines geeigneten Lohn- und Gehaltsabrechnungsdienstleisters in Deutschland.
Abschluss
Wenn das Unternehmen den Anfangsaufwand und die ständigen Mehrkosten durch Auslandslohnabrechnungen nicht scheut, ist eine Anstellung in der Schweiz mit Sitz im Ausland bereits eine sinnvolle Option, um qualifizierte Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen und den Pool an geeigneten Bewerbern deutlich zu vergrößern.
Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zum Thema bieten. In solchen Fällen wird empfohlen, den Rat eines Spezialisten einzuholen.
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