Einfrieren geistiger Eigentumsrechte in der Schweiz
1. Einleitung
Die Schweiz ist berühmt für ihre Berge, Schokolade und Banken. Obwohl sie sonst keinen Bezug zur Schweiz haben, unterhalten Ausländer häufig Bankkonten bei Schweizer Banken. Nach schweizerischem Schuldbetreibungsrecht gelten diese Vermögenswerte als in der Schweiz belegen und können Gegenstand eines Pfändungsantrags eines Gläubigers sein. Bei der Pfändung handelt es sich einerseits um die Sicherung von Vermögenswerten für eine spätere Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner. Andererseits können solche Anordnungen den Druck auf den Schuldner erhöhen, die Schulden freiwillig zu begleichen.
In der Praxis konzentrieren sich Gläubiger häufig auf Vermögenswerte auf Bankkonten oder auf physische Vermögenswerte (z. B. Immobilien). Einige Gläubiger ignorieren möglicherweise Rechte an geistigem Eigentum („Rechte an geistigem Eigentum„) könnten ebenfalls geeignete Kandidaten für ein Einfrieren von Vermögenswerten sein. Rechte an geistigem Eigentum können jedoch einen erheblichen kommerziellen Wert haben. Denken Sie beispielsweise an Patente, die erfolgreiche pharmazeutische Produkte abdecken, oder an Marken für bekannte Produkte und Dienstleistungen.
2. Pfändung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz
2.1 Vermögenswerte in der Schweiz
Das Schweizer Recht erlaubt die Beschlagnahme aller Arten von Vermögenswerten, einschließlich geistiger Eigentumsrechte. Beispielsweise können Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Marken und Designs, die in der Schweiz Schutz beanspruchen, inklusive hängiger Anmeldungen, beigefügt werden. Aufgrund des territorialen Charakters von geistigen Eigentumsrechten verfügt ein Schuldner, der auf internationaler Ebene Schutz geistigen Eigentums anstrebt, häufig auch über geistige Eigentumsrechte, die Schutz in der Schweiz beanspruchen (und damit über Vermögenswerte in der Schweiz). Darüber hinaus können ausländische Immaterialgüterrechte Gegenstand einer Pfändungsanordnung sein, sofern der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und anwendbares ausländisches Recht der Übertragung dieser Rechte nicht entgegensteht.
2.2 Asset-Spezifikationen
Nach schweizerischem Recht muss der Gläubiger die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte identifizieren und einen Anscheinsbeweis dafür erbringen, dass der Schuldner Eigentümer dieser Vermögenswerte ist. Dies kann in der Praxis bei Bankkonten ein großer Nachteil sein. Beispielsweise reicht die bloße Angabe, dass der Schuldner über ein Bankkonto in der Schweiz verfügt (ohne weitere Angaben zu machen), nicht aus und würde einen inakzeptablen Angelausflug darstellen. Während Informationen über die Bankkonten eines Schuldners den Gläubigern oft nicht zugänglich sind, sind Informationen über eingetragene Immaterialgüterrechte öffentlich zugänglich (zum Beispiel über die Swissreg-Datenbank („swissreg.ch“) des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum). Diese IPR-Aufzeichnungen ermöglichen detaillierte Spezifikationen und Anscheinsbeweise des Eigentums an den im Pfandrechtantrag erfassten IPR.
2.3 Gerichtsstand für Einrichtungsanfragen
Wie bereits erwähnt, ist die Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Schweiz nicht davon abhängig, dass der Schuldner einen Wohnsitz in der Schweiz hat. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland, ist der Standort der Vermögenswerte in der Schweiz ausschlaggebend für die Entscheidung, welches Gericht für die Beantragung einer Vermögensbeschlagnahme zuständig ist.
Geistige Eigentumsrechte sind nicht in einem Dokument oder Instrument verankert, das als Mittel zur Übertragung von Rechten oder als Hinweis auf den Standort des Vermögenswerts dienen kann. Beispielsweise sind vom Markenamt ausgestellte Markeneintragungsbestätigungen in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, sind in der Praxis die Gerichte in der Schweizer Hauptstadt Bern (Sitz des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum) für die Entscheidung über Pfändungsanträge im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten zuständig, die in der Schweiz Schutz beanspruchen.
Gleiches gilt unserer Meinung nach für Marken, die in der Schweiz Schutz suchen und über das Madrider System registriert sind (d. h. ein vertragsbasiertes System der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), das die Registrierung und Verwaltung von Marken in verschiedenen Gerichtsbarkeiten vereinfacht). Die WIPO registriert keine gerichtlich angeordneten Beschränkungen dieser international registrierten Marken, es sei denn, sie werden vom Markeninhaber oder dem nationalen Markenamt benachrichtigt. Daher ist Bern der geeignete Ort für den Beitrittsantrag und nicht der WIPO-Hauptsitz in Genf.
2.4 Lizenzeinnahmen pfänden
Geistige Eigentumsrechte werden häufig an Dritte lizenziert. Dadurch könnten erhebliche Lizenzeinnahmen generiert werden. Lizenziert der Schuldner seine geistigen Eigentumsrechte an einen Dritten, können auch die Geldansprüche des Schuldners aus dem Lizenzvertrag gepfändet werden (z. B. zur Zahlung einer Lizenzgebühr), sofern der Schuldner oder dritte Lizenznehmer seinen Sitz in der Schweiz hat. Dies erfordert jedoch, dass der Gläubiger im Pfandantrag die Lizenzvereinbarungen und den Drittlizenznehmer identifiziert und einen Anscheinsbeweis dafür vorlegt. Mit anderen Worten: Eine Pfandrechtsverfügung, die lediglich geistige Eigentumsrechte abdeckt, deckt nicht automatisch auch Einnahmen aus der Lizenzierung der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte ab.
3 – Fazit
Da geistige Eigentumsrechte territorialer Natur sind, registrierte geistige Eigentumsrechte zumindest in öffentlichen Aufzeichnungen identifiziert werden können, solche geistigen Eigentumsrechte in einem Pfandrechtantrag leicht identifizierbar sind und geistige Eigentumsrechte häufig einen erheblichen kommerziellen Wert haben, sind geistige Eigentumsrechte für den Schuldner ein angemessener Vermögenswert Klasse, um eine Pfändung in der Schweiz zu beantragen (vorausgesetzt, dass zusätzliche Pfändungsvoraussetzungen erfüllt sind). Es bleibt abzuwarten, ob Gläubiger dieses Instrument in Zukunft häufiger nutzen werden.
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