Diesen Fluggesellschaften ist die Landung in der Schweiz untersagt

Diesen Fluggesellschaften ist die Landung in der Schweiz untersagt

Sicherheit hat in der Luftfahrt höchste Priorität. Um dies stets zu gewährleisten, benötigen ausländische Fluggesellschaften eine Lizenz, wenn sie in die Schweiz fliegen möchten.

Fluggesellschaften, die diese Lizenz nicht erhalten, leiden entweder unter schwerwiegenden Sicherheitsmängeln oder werden von den Luftfahrtbehörden ihres Landes nicht ausreichend überwacht. Steht ein Land oder eine Fluggesellschaft auf dieser Liste, dürfen deren Mitarbeiter auch nicht in EU- oder EFTA-Ländern arbeiten. Derzeit sind 128 Fluggesellschaften auf dieser Liste aufgeführt (Stand: 30. April 2024).

Strenge Kontrollen

Inspektoren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) führen im Rahmen des SAFA-Programms (Safety Assessment of Foreign Aircraft) regelmässig stichprobenartige Kontrollen in ganz Europa durch und prüfen, ob Fluggesellschaften die geforderten internationalen Standards in technischer und betrieblicher Hinsicht erfüllen (International Civil Aviation Organization, ICAO). Standards) und ob die Behörden des Herkunftslandes die Fluggesellschaft wirksam überwachen. Darüber hinaus muss das Unternehmen über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Das BAZL erteilt ausländischen Fluggesellschaften in der Regel Betriebsbewilligungen für die Dauer von fünf Jahren.

Die tatsächliche Überwachung durch eingehende Inspektionen und Audits obliegt jedoch im Allgemeinen der Zivilluftfahrtbehörde im Herkunftsland der Fluggesellschaft. Die Zivilluftfahrtbehörde kann die Lizenz jederzeit entziehen, wenn sie den Verdacht hat, dass Standards nicht eingehalten werden. Auch von der Europäischen Union als unsicher eingestufte Fluggesellschaften dürfen nicht in die Schweiz fliegen.

Da die Schweiz die schwarze Liste der EU übernommen hat und sich am Modernisierungsprozess beteiligt, erhalten Fluggesellschaften, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat verboten sind, in der Regel keine Landegenehmigung in der Schweiz, wenn sie den Flugbetrieb wieder aufnehmen möchten.

schwarze Liste

Den folgenden Fluggesellschaften ist der Betrieb in der Europäischen Union und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation untersagt:

  • Air Zimbabwe (Simbabwe)
  • Avior Airlines (Venezuela)
  • Blue Wing Airlines (Suriname)
  • Iranische Aseman Airlines (Iran)
  • Flug nach Bagdad (Irak)
  • Iraqi Airways (Irak)
Siehe auch  Technische Fachübersetzungen nach höchsten Standards bei Linguation

Alle Fluggesellschaften, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden der folgenden Länder lizenziert sind, dürfen keine Flüge in EU- und EFTA-Ländern durchführen:

  • Afghanistan
  • Angola (ohne zwei Fluggesellschaften)
  • Armenien
  • Kongo (Brazzaville und Demokratische Republik Kongo)
  • Dschibuti
  • Äquatorialguinea
  • Eritrea
  • Kirgisistan
  • Liberia
  • Libyen
  • Nepal
  • Russland
  • São Tomé und Príncipe
  • Sierra Leone
  • Sudan

Die folgenden beiden Fluggesellschaften dürfen im Luftraum der EU- und EFTA-Staaten nur mit Einschränkungen operieren:

  • Fokker F-100 und Boeing B747 Flugzeuge der Iranian Airlines (Iran)
  • Die gesamte Flotte von Air Koryo (Nordkorea), mit Ausnahme von zwei TU-204-Flugzeugen
  • Gelistete Fluggesellschaften können eine Lizenz erhalten, wenn ein gechartertes Flugzeug (Wealth Lease) zum Einsatz kommt, das keinem Betriebsverbot unterliegt und den Sicherheitsstandards entspricht.

Wenn eine gelistete Fluggesellschaft der Ansicht ist, dass sie die notwendigen technischen Elemente und Anforderungen der geltenden internationalen Sicherheitsstandards erfüllt, kann sie eine Überprüfung und Streichung von der Liste beantragen.

Die vollständige Liste finden Sie hier Auf der Website der Europäischen Kommission.

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