Die Schweiz veröffentlicht die Angemessenheitsliste der Empfängerländer für Übermittlungen von Personendaten – Publikationen

Die Schweiz veröffentlicht die Angemessenheitsliste der Empfängerländer für Übermittlungen von Personendaten – Publikationen

Lao Blitz






23. September 2022

Die Schweizer Regierung hat eine vorgeschlagene Liste von Ländern erstellt, die für den Empfang von Übermittlungen personenbezogener Daten ausserhalb der Schweiz zugelassen wurden. Japan und Südkorea sind von den aktuellen und vorgeschlagenen Listen ausgenommen, was Unternehmen aus diesen Ländern verpflichtet, sich an spezifische rechtliche Garantien für solche Datenübertragungen zu halten.

Es ist wichtig, dass internationale Datenübertragungen immer den Datenübertragungsregeln der sendenden und empfangenden Länder entsprechen.

Die Europäische Union hat eine Liste von Ländern veröffentlicht, die sie für „geeignet“ für internationale Datenübermittlungen hält, was bedeutet, dass Übermittlungen personenbezogener Daten aus EU-Mitgliedstaaten an Empfänger in den aufgeführten Ländern ohne gesetzliche Datenschutzbeschränkungen zulässig sind. Die Rechtslage für Datenübermittlungen ausserhalb der Schweiz ist ähnlich, aber nicht identisch.

Das Aktuelle EU-Liste Dazu gehören Argentinien, Kanada (Handelsorganisationen), Israel, Japan, Neuseeland, die Republik Korea, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Uruguay sowie einige kleine Gebiete/Länder. Für ein Empfängerland, das nicht in der Liste enthalten ist, benötigen Datenübermittlungen außerhalb der Europäischen Union besondere rechtliche Garantien, wie z 2021 Standardvertragsklauseln (SCCs), genehmigt von der Europäischen Kommission, zusätzlich zu seinem Zubehör. Lesen Sie unsere separate Analyse zu SCC.

Überweisungen aus der Schweiz

Die Schweizer Regierung (der Bundesrat) hat ihre Liste der für internationale Datenübermittlungen geeigneten Länder gemäss Artikel 16 des neuen Schweizerischen Datenschutzgesetzes, das 2023 in Kraft tritt, veröffentlicht. Die Liste ist einem neuen Bundesratsbeschluss beigefügt, Bundesdatenschutzgesetz-Verordnung. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesparlaments.

Die Bundesdatenschutzgesetz-Verordnung listet die folgenden Länder/Gebiete als „ausreichend“ auf, um Übermittlungen personenbezogener Daten ausserhalb der Schweiz zu erhalten:

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Andorra

Argentinien

Österreich

Belgien

Bulgarien

Kanada (Handelsorganisationen)

Kroatien

Zypern

Tschechische Republik

Dänemark

Estland

Färöer Inseln

Finnland

Frankreich

Deutschland

Berg Tarek

Griechenland

Guernsey

Ungarn

Island

Irland

Isle of Man

Israel

Italien

Jersey

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Monaco

Holland

Neuseeland

Norwegen

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Spanien

Schweden

Vereinigtes Königreich

Uruguay

Erhebliche Abweichungen von der EU-Fit-Liste

Auf der Schweizer Liste fehlen vor allem Japan und Südkorea. Japan und Südkorea sind es nicht Schweiz aktuelle Liste (2021). Dadurch profitieren Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und nicht in der Schweiz vom ungehinderten Datenverkehr mit Japan und Südkorea. Unternehmen mit Datentransfers aus der Schweiz nach Japan oder Südkorea benötigen Schweizer SCC-Unternehmen.

Die Eidgenössische Datenschutzbehörde hat Australien als ein Land aufgeführt, „in dem unter bestimmten Bedingungen ein angemessener Schutz gewährleistet werden kann“.

Die neuste Bundesratsliste tritt am 1. September 2023 in Kraft, kann aber vorher noch modifiziert werden, insbesondere wenn das Transatlantic Data Privacy Framework for the United States and Europe geschaffen wird und die Schweiz diesem beitritt.

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