Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für EU- und EFTA-Bürger

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für EU- und EFTA-Bürger

Niedrige Steuersätze, eine stabile Wirtschaft, einer der höchsten Löhne der Welt, ein hochwertiges Schulsystem und ein hohes Sicherheitsniveau locken jedes Jahr viele ausländische Arbeitskräfte für kurze oder längere Zeit in die Schweiz. Je nach den Umständen gelten jedoch unterschiedliche Anforderungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Dank dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) haben EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen und aufgrund einer unselbstständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zu arbeiten. Obwohl die Anforderungen für Staatsangehörige von FMPA-Staaten wesentlich geringer sind als für Staatsangehörige von Drittstaaten, ist dennoch in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis ist eine Arbeitserlaubnis.

Wohnsitz mit Geschäftsbeziehung

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate dauert, brauchen Arbeitnehmer aus EU- oder EFTA-Staaten überhaupt keine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung. Stattdessen muss der Arbeitgeber die Geschäftsbeziehung bei der zuständigen kantonalen Behörde im Online-Meldeverfahren anmelden (Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz (admin.ch) bevor der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt. Es handelt sich also nur um eine Registrierung, nicht um eine Genehmigung. Die Höchstdauer von 90 Tagen je Kalenderjahr gilt jedoch für den Arbeitgeber und nicht für den einzelnen Arbeitnehmer. Für Beschäftigungen unter acht Tagen und in einigen Branchen gelten jedoch Sonderregelungen.

Ein EU/EFTA-Bürger, der seit drei Monaten oder länger in der Schweiz arbeitet, benötigt eine Arbeitsbewilligung. Er hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsbewilligung, solange er für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet und nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Das Verfahren ist denkbar einfach: Der Ausländer muss sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Schweiz beim zuständigen Einwohnermeldeamt am Wohnort anmelden. Sie dürfen jedoch vom ersten Tag an in der Schweiz arbeiten. Bei der Anmeldung sind eine Kopie des Reisepasses und eine Kopie des Arbeitsvertrages vorzulegen. Außerdem muss er einen Wohnsitznachweis (z. B. eine Kopie des Mietvertrags) vorlegen.

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Bei Arbeitstätigkeiten mit einer Dauer zwischen drei und zwölf Monaten a Kurzaufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA-Bewilligung) Es muss eingeholt werden. Diese Bewilligung gilt für die Dauer der Anstellung und in der ganzen Schweiz. Während dieser Zeit können Betrieb, Arbeitgeber oder Arbeitsplatz frei gewechselt werden. Sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

Ist das Arbeitszeugnis auf mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit a Aufenthaltsbewilligung (B EU / EFTA Bewilligung) Truhe. Sie gilt für fünf Jahre, danach kann sie um weitere fünf Jahre oder bei längerer unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nur um ein Jahr verlängert werden.

Staatsangehörige von 15 EU-/EFTA-Staaten können nach fünf Jahren legalem Aufenthalt beantragen a Aufenthaltsbewilligung (Ausweis EU/EFTA C), Dies wiederum verleiht ihnen das Recht auf einen unbedingten und unbeschränkten Aufenthalt in der Schweiz.

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird dieses Privileg jedoch nicht mehr nach dem FMPA, sondern nach dem Service Mobility Agreement (SMA) gewährt, zunächst befristet bis Ende 2022. Mangels gegenseitiger Vereinbarungen mit anderen EU-Staaten , Für diese Bürger ist eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

freiberufliche Tätigkeit

Selbständige müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Wohngemeinde beantragen. Sie müssen nachweisen können, dass sie selbstständig sind oder sein werden und dass ihr Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht (z. B. durch Geschäftsunterlagen). Sie erhalten dann eine B-Bewilligung, die auf fünf Jahre befristet ist.

Grenzüberschreitende Reisende

Schliesslich ist es auch möglich, in der Schweiz zu arbeiten, ohne den Wohnsitz im Ausland aufzugeben. Um jedoch als grenzüberschreitender Reisender zu gelten, müssen Sie mindestens einmal pro Woche ins Ausland reisen. Wie auch immer, A Grenzübertrittsbewilligung (G EU / EFTA . Permit) gesucht. Ähnlich wie die Bewilligungen L und B werden sie – je nach Dauer des nachgewiesenen Arbeitsverhältnisses – für die Dauer der Tätigkeit, bzw. (bei einem mehrjährigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnis) für fünf Jahre erteilt. Gleiches gilt für Erweiterungsmöglichkeiten.

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Auch hier erhalten Selbstständige über die Grenze einen G-Pass, der auf fünf Jahre befristet ist.

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