Ärztliche Behandlung in der Schweiz – ist das auch für EU/EFTA-Bürger möglich?

Ärztliche Behandlung in der Schweiz – ist das auch für EU/EFTA-Bürger möglich?

Was passiert, wenn Sie in die Schweiz reisen und plötzlich ins Krankenhaus müssen? Oder möchten Sie sich von einem Facharzt in der Schweiz medizinisch behandeln lassen? Wenn Sie sich fragen, unter welchen Umständen dies möglich ist, ist Ihr Herkunftsland entscheidend. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie als EU/EFTA-Bürger beachten sollten.

Anforderungen des Einwanderungsrechts

Für EU- und EFTA-Bürger ist eine medizinische Behandlung in der Schweiz in zwei Fällen möglich:

A) Notfallbehandlung

Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone Bereits in der Schweiz Sie haben während ihres Aufenthalts Anspruch auf eine medizinisch notwendige Behandlung, die nicht bis zur geplanten Rückkehr in ihr Heimatland verschoben werden kann.

Voraussetzung ist lediglich die Zugehörigkeit zum gesetzlichen Krankenversicherungssystem eines EU- oder EFTA-Landes.

b) Geplante medizinische Behandlung

EU- und EFTA-Bürger können sich grundsätzlich bis zu sechs Monate in der Schweiz aufhalten. Bis drei Monate Ohne Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Personenfreizügigkeitsübereinkommens. Benötigt wird lediglich ein Formular der ausländischen Versicherungsgesellschaft.

Für den Aufenthalt ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich mehr als drei Monate, Es besteht jedoch ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die betroffenen Personen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und über eine alle Risiken abdeckende Kranken- und Unfallversicherung verfügen.

Bei schwerwiegenden persönlichen Schwierigkeiten kann eine Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise auch dann erteilt werden, wenn diese Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Schwierigkeiten bestehen beispielsweise dann, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen und eine schwere Krankheit nur in der Schweiz behandelt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht in diesem Fall jedoch nicht.

Die Aufenthaltsbewilligung wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt. Daher unterscheiden sich die genauen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung von Kanton zu Kanton.

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Folgen des Versicherungsrechts

A) Notfallbehandlung

Wenn EU- und EFTA-Bürger eine Europäische Versicherungskarte vorweisen können, genießen sie auch in der Schweiz vollen Versicherungsschutz.

b) Geplante medizinische Behandlung

EU- und EFTA-Bürger, die nur zur medizinischen Behandlung in die Schweiz einreisen möchten, können sich nicht bei der Schweizerischen Krankenkasse versichern. Die Kosten für eine elektive Operation werden von der Europäischen Krankenversicherungskarte nicht übernommen.

Für eine geplante medizinische Behandlung muss der Betroffene die Kostenerstattung bei seiner Krankenkasse beantragen. Eine medizinische Behandlung in der Schweiz kann nur durchgeführt werden, wenn diese gewährt wird. Wenn Sie in der Schweiz wohnen weniger als drei Monate, Es muss lediglich ein Formular der ausländischen Versicherungsgesellschaft vorgelegt werden, das die Entstehung der Kosten bestätigt (Bescheinigung S2). Wenn EU/EFTA-Bürger zur medizinischen Behandlung in die Schweiz kommen möchten Länger als drei MonateSie müssen eine Kranken- und Unfallversicherung abschließen, die alle Risiken abdeckt.

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