Anerkennung ausländischer Konkursurteile in der Schweiz – Insolvenz/Konkurs

Anerkennung ausländischer Konkursurteile in der Schweiz – Insolvenz/Konkurs

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Ein ausländischer Konkurs- oder Insolvenzentscheid hat keine Auswirkungen auf das Schweizer Vermögen des Schuldners, es sei denn, er wird von einem Schweizer Gericht offiziell anerkannt.

Damit ein ausländischer Konkursbeschluss in der Schweiz anerkannt werden kann, muss nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht der ausländische Konkursbeschluss in dem Land, in dem er ergangen ist, vollstreckbar sein und es dürfen keine Gründe für die Verweigerung der Anerkennung vorliegen, beispielsweise ein Verstoß gegen das schweizerische öffentliche Ordnung. Darüber hinaus muss die Entscheidung entweder in dem Staat erlassen werden, in dem der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt oder Wohnsitz hat, oder in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen befindet.

Für die Anerkennung des ausländischen Dekrets in der Schweiz muss der Antragsteller folgende Informationen und Unterlagen einholen und einreichen:

  • Nachweis der Zuständigkeit: Schweizer Gerichte sind nur dann zuständig, wenn der Schuldner über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt und die Anerkennung beantragende Partei hierzu Nachweise wie Kontoauszüge, Grundbuchauszüge etc. vorlegen muss;

  • Das Original oder eine Kopie des ausländischen Insolvenzbeschlusses;

  • Nachweis der Vollstreckbarkeit des Auslandsinsolvenzbeschlusses, beispielsweise durch den Nachweis, dass die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist; Und

  • Bestätigung des Wohnsitzes bzw. Wohnsitzes des Schuldners oder Nachweis über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen, beispielsweise ein Handelsregisterauszug oder eine Wohnsitzbescheinigung.

Empfehlenswert ist außerdem die Vorlage eines Rechtsgutachtens, das einen Überblick über ausländische Insolvenzverfahren und die Befugnisse des ausländischen Insolvenzverwalters gibt.

Zuständig für die Anerkennung ist das Schweizer Gericht, bei dem sich das Vermögen des Schuldners befindet, oder der Sitz der Schweizer Zweigniederlassung des Schuldners (falls vorhanden). Das Geständnis wird in der Regel im Eilverfahren ohne Anwesenheit der Gegenpartei abgelegt und es werden keine schriftlichen Stellungnahmen angehört oder ausgetauscht, bevor der erstinstanzliche Richter über den Geständnisantrag entscheidet.

In einem Antrag auf Anerkennung beantragt der Antragsteller in der Regel beim Gericht die Anerkennung des ausländischen Konkursentscheids, die Eröffnung eines weiteren Konkursverfahrens gegen den Schuldner in der Schweiz und die Anweisung an das örtliche Schweizer Konkursamt, die Schweizer Vermögenswerte zu liquidieren. Der Antragsteller kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung beantragen, dass ein ausländischer Konkursverwalter in der Schweiz tätig werden und dort gehaltene Vermögenswerte verwerten darf. Der Antragsteller kann auch einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Gläubiger beantragen, beispielsweise Beschränkungen der Eigentumsübertragung.

Die Dauer des Anerkennungsverfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht beträgt in der Regel 2-4 Wochen. Erst nach der formellen Anerkennung durch ein Schweizer Gericht hat ein ausländischer Konkurs- oder Insolvenzentscheid Auswirkungen auf das Schweizer Vermögen des Schuldners.

Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zum Thema bieten. Es wird empfohlen, sich von Spezialisten für Ihre Situation beraten zu lassen.

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