Analyse des ersten Schritts: Reaktion auf komplexe kommerzielle Schadensfälle in der Schweiz
Reagieren Sie auf den Vorwurf
Frühe Schritte sind verfügbar
Welche Schritte stehen dem Beklagten im ersten Teil des Verfahrens zur Verfügung?
Der Beklagte kann – oder muss in manchen Fällen, um seine Verteidigung nicht zu verlieren – in der Anfangsphase des Verfahrens folgende Schritte unternehmen:
- Erhebung verfahrensrechtlicher Einwände wie Unzuständigkeit, anhängige Fälle, Rechtskraft usw. (siehe Liste Artikel 59 der Zivilprozessordnung (ZPO));
- Antrag auf Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten der Partei (§ 99 StPO) oder auf Schadensersatz aus einstweiligen Maßnahmen (§ 264-265 StPO, § 273 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG));
- Einreichen einer Widerklage (Artikel 224 der Strafprozessordnung);
- Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf bestimmte Fälle (Artikel 125 der Strafprozessordnung); Und
- Antrag auf Ablehnung des Falls aus objektiven Gründen.
Ist der Angeklagte der Ansicht, dass ein Dritter ganz oder teilweise haftbar ist, kann er eine Drittverfügung erteilen (§ 78 StPO) oder eine Klage gegen den Dritten einreichen (§ 81 StPO).
Verteidigungsstruktur
Wie sind Einwendungen aufgebaut und müssen sie fristgerecht eingereicht werden? Welche Unterlagen müssen der Verteidigung beigefügt werden?
Das Gericht stellt dem Beklagten eine Klageschrift zu und setzt ihm in der Regel gleichzeitig eine Frist für die Einreichung einer schriftlichen Klageerwiderung (§ 222 Abs. 1 StPO).
Die Frist für die Erwiderung wird vom Gericht bestimmt (d. h. sie ist nicht gesetzlich vorgegeben). Das Gericht legt die Frist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Art des Verfahrens, des Umfangs der Klageschrift und der Komplexität des Einzelfalls fest. Bei größeren kommerziellen Fällen beträgt die Vorlaufzeit in der Regel mindestens 30 Tage. Die Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
Verteidigung ändern
Unter welchen Umständen kann ein Angeklagter seine Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens ändern?
Der Beklagte kann seine Verteidigung unter den gleichen Voraussetzungen ändern, unter denen der Kläger seinen Anspruch ändern kann (Artikel 227 der Strafprozessordnung). Daher kann die Klagebeantwortung grundsätzlich bis zum zweiten schriftlichen Vorbringen der Partei oder, wenn kein zweiter Einwand vorliegt, bis zum ersten Einwand der Partei in der Hauptverhandlung geändert werden. Danach kann die Verteidigung nur noch geändert werden, wenn der geänderte Anspruch auf neue Tatsachen gestützt wird (§ 230 StPO).
Die Berufung auf neue rechtliche oder sonstige Gründe stellt keine Änderung der Verteidigung dar und ist daher auch jederzeit vor der endgültigen Entscheidung zulässig.
Verantwortung teilen
Wie kann ein Beklagter eine Haftungsabwälzung oder -teilung nachweisen?
Der Beklagte kann die Klage an einen Dritten richten, der, wenn er erfolglos bleibt, möglicherweise einen Anspruch hat oder Gegenstand eines Anspruchs dieses Dritten ist. Der benachrichtigte Dritte kann im Namen der benachrichtigten ursprünglichen Partei eingreifen oder mit deren Zustimmung an deren Stelle handeln (§ 79 StPO). Die Wirkung einer Drittverständigung besteht darin, dass eine für die Hauptpartei ungünstige Entscheidung grundsätzlich auch für den verkündeten Dritten bindend ist (§§ 80 mit 77 StPO).
Darüber hinaus hat der Beklagte auch die Möglichkeit, eine Drittklage einzureichen (d. h. im Hauptverfahren eine Klage gegen einen Dritten einzureichen, von dem er annimmt, dass er einen Anspruch gegen ihn haben wird, wenn er im Hauptverfahren unterlegen ist) (Artikel 81, Strafprozessordnung)). Der benachrichtigte Dritte darf keine weiteren Maßnahmen des Dritten ergreifen.
Vermeiden Sie Gerichtsverfahren
Wie kann sich ein Angeklagter dem Prozess entziehen?
Der Beklagte kann einem Gerichtsverfahren entgehen, indem er die Klage annimmt oder einen Vergleich mit dem Kläger schließt. Die Annahme der dem Gericht vorgelegten Klage oder der Vergleich hat die gleiche Wirkung wie eine bindende Entscheidung (Artikel 241 der Strafprozessordnung).
Das Schweizer Recht kennt keine Institutionen wie einen „Antrag auf Abweisung“ oder einen Antrag auf „Zusammenfassung eines Urteils“, wie es in einigen Rechtsordnungen des Common Law üblich ist. Allerdings kann ein Beklagter mehrere Einreden vorbringen, die zu einer vorzeitigen Abweisung der Klage führen können (z. B. eine Einrede der Unzuständigkeit). Der Angeklagte kann auch beantragen, dass das Verfahren auf bestimmte Fälle beschränkt wird (§ 125 Buchstabe a StPO).
Ein Zustand ohne Verteidigung
Was passiert bei Nichterscheinen oder Verteidigung?
Als fahrlässig gilt eine Partei, wenn sie das Verfahren nicht innerhalb der gesetzten Frist abschließt oder zur Ladung nicht erscheint. Das schweizerische Recht sieht in solchen Fällen grundsätzlich vor, dass das Verfahren ohne die gestrichene Handlung fortgesetzt wird (Art. 147 ZPO).
Eine Ausnahme hiervon bildet die Verteidigungsliste, für die das Gesetz vorsieht, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung eine Nachfrist zu setzen ist. Wird auch diese Klageerwiderung nicht innerhalb der Nachfrist eingereicht, erlässt das Gericht seine endgültige Entscheidung unverzüglich, sofern es hierzu in der Lage ist. Andernfalls lädt es die Parteien zur Hauptverhandlung vor (§ 223 StPO).
Anspruchsvolle Sicherheit
Kann der Beklagte eine Kostensicherheit verlangen? Wenn ja, welche Form der Sicherheit kann bereitgestellt werden?
Liegt kein multilateraler oder bilateraler Vertrag vor, der einen Anspruch auf Kostensicherheit ausschließt (insbesondere das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954), muss der Kläger auf Verlangen der Partei eine Sicherheit für die Kosten der Partei leisten Beklagter, wenn der Beklagte nachweisen konnte, dass der Kläger (§ 99 StPO):
- Hat keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
- zahlungsunfähig erscheint (z. B. wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde);
- schuldet Gerichtskosten aus früheren Klagen; oder
- Wenn aus anderen Gründen ein erhebliches Risiko besteht, dass der Partei keine Entschädigung gezahlt wird.
Die Bürgschaft kann in bar oder in Form einer Bürgschaft einer Bank mit Niederlassung in der Schweiz oder einer in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaft geleistet werden (Art. 100 Abs. 1 StPO). Mangels rechtzeitiger Kostengarantie erklärt das Gericht die Sache für unzulässig und weist sie ab (§ 101 StPO).
„Kaffeeliebhaber. Leser. Extremer Zombiefanatiker. Professioneller Alkoholanwalt. Lebenslanger Fernsehliebhaber.“