Frage und Antwort: Die Bestimmungen des privaten Bankgeheimnisses in der Schweiz

Frage und Antwort: Die Bestimmungen des privaten Bankgeheimnisses in der Schweiz

Geheimhaltung

Verpflichtungen

Beschreibung der Pflichten zum Privatbankgeheimnis.

In der Schweiz eingetragene Banken sowie Schweizer Niederlassungen und Repräsentanzen ausländischer Banken unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht gegenüber ihren Kunden (Bankgeheimnis). Die Weitergabe von Kundeninformationen an Dritte, in diesem Zusammenhang auch an Muttergesellschaften und verbundene Unternehmen, ist untersagt.

Allerdings gilt das Bankgeheimnis nicht absolut und kann unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen aufgehoben werden oder auch nicht. In den letzten Jahren wurden die Bedeutung und der Umfang des Schweizer Bankgeheimnisses auf Druck aus dem Ausland intensiv diskutiert. Allerdings hat sich die Situation in Steuerfragen mit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs geändert.

Seit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) im Jahr 2020 unterliegen Vermögensverwalter auch einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (ähnlich dem Bankgeheimnis; siehe oben) gegenüber ihren Kunden.

Darüber hinaus werden Kundendaten auch durch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) geschützt, das im Allgemeinen mit der europäischen Gesetzgebung zum Datenschutz übereinstimmt. Es ist zu beachten, dass das Datenschutzgesetz und seine Durchführungsverordnungen kürzlich geändert wurden, um sie an die von der Europäischen Union verabschiedeten Datenschutzstandards anzupassen (z. B. EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 und EU-Richtlinie 2016/680). Es ist zu beachten, dass diese Reform es der Schweiz ermöglicht, ihren Status als Land mit einem gleichwertigen Datenschutzniveau zu festigen und von den EU-Mitgliedstaaten als solches anerkannt zu werden. Das überarbeitete Darfur-Friedensabkommen und seine Durchführungsverordnungen werden am 1. September 2023 in Kraft treten.

Domain

Welche Informationen und Dokumente fallen unter die Geheimhaltung?

Das schweizerische (und berufliche) Bankgeheimnis umfasst alle Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen einer Bank (bzw. einem Vermögensverwalter) und ihren Kunden. Die Schweizer Rechtsprechung und Wissenschaft machen jedoch klar, dass rein interne Banknoten und Anweisungen (also solche, die sich nicht speziell auf einen Kunden beziehen oder kundenidentifizierende Informationen enthalten) zum Privatbereich der Bank gehören und nicht vom Bankgeheimnis erfasst sind.

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Ebenso decken vertragliche Vertraulichkeitsbestimmungen in Vermögensverwaltungsverträgen typischerweise einen ähnlichen Informationsumfang ab.

Für Datenschutzzwecke umfasst der Begriff „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person (d. h. betroffene Person) beziehen. Es wird davon ausgegangen, dass das Schweizer Recht einen „relativen“ Ansatz zur Identifizierung im Sinne der Fähigkeit zur Identifizierung verfolgt Die Beurteilung einer betroffenen Person erfolgt für die Person, die die Daten verarbeitet, unter Bezugnahme auf rechtliche Möglichkeiten des Zugriffs auf andere Daten, die möglicherweise mit dem überprüften Datensatz verknüpft sind, und nicht ausschließlich auf der theoretischen Fähigkeit einer Person, a zurückzuentwickeln Datensatz.

Erwartungen und Einschränkungen

Welche Ausnahmen und Einschränkungen gibt es von der Verschwiegenheitspflicht?

In einigen Ausnahmefällen gilt das schweizerische Bank- (und Berufsgeheimnis) nicht. Dies ist der Fall, wenn eine Bank (oder ein regulierter Vermögensverwalter) gemäß den einschlägigen Schweizer Verfahrensvorschriften verpflichtet ist, Informationen gegenüber schweizerischen Behörden oder Justizbehörden offenzulegen. Darüber hinaus kann die Übermittlung von Informationen im Rahmen der konsolidierten Aufsicht über eine Bankengruppe, zu der eine Schweizer Bank gehört, trotz des Bankgeheimnisses zulässig sein (sofern eine solche Übermittlung erforderlich ist und andere Voraussetzungen erfüllt sind). Schliesslich ist es Banken und anderen dem FINIG unterstehenden Institutionen gestattet, Daten über einen Kunden offenzulegen, sofern der Kunde seine Einwilligung dazu erteilt hat. Damit ein Verzicht auf die Vertraulichkeit wirksam ist, muss er ausdrücklich schriftlich erfolgen und der Kunde muss auf die Folgen eines solchen Verzichts besonders hingewiesen werden. Darüber hinaus muss sein Anwendungsbereich klar definiert sein.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Ausschlüsse und Einschränkungen bei der Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten grundsätzlich von der Einwilligung der betroffenen Person, einer rechtlichen Verpflichtung oder einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse abhängig. Bestimmte Einschränkungen gelten auch bei der Übermittlung der Daten ins Ausland, d. h. wenn das Ausland, in das die Daten übermittelt werden, nicht über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt.

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Büsten

Welche Haftung besteht bei Verstößen gegen die Vertraulichkeit?

Nach schweizerischem Recht stellt eine Verletzung des Bank- oder Berufsgeheimnisses eine Verletzung der Kundenbeziehung dar und kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bei vorsätzlicher Verletzung des Bank- und Berufsgeheimnisses droht eine Geldstrafe von bis zu CHF 540’000 oder eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren für die beteiligten Personen. Wird durch die Zuwiderhandlung ein Vermögensvorteil für die betroffene Person oder einen Dritten erlangt, drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Strafe eine Busse von bis zu CHF 250’000. Darüber hinaus kann der vorsätzliche Verstoß als eine den guten Bankpraktiken widersprechende Handlung angesehen werden. In der Praxis sind die Schweizer Bank und ihr Management dem Risiko von Sanktionen ausgesetzt, die letztlich zum Entzug der Schweizer Banklizenz sowie zu einem persönlichen Verbot der Ausübung von Führungsfunktionen in den regulierten Unternehmen für Einzelpersonen führen können. Die gleichen Überlegungen gelten unserer Meinung nach auch für neu beaufsichtigte Vermögensverwalter.

Schliesslich haftet die Schweizer Bank oder der Vermögensverwalter auch zivilrechtlich aufgrund von Vertragsverletzungen gegenüber seinen Kunden für etwaige finanzielle Schäden, die diesen durch die Offenlegung von Informationen entstehen. Der Umfang der Haftung für Vertragsverletzungen richtet sich nach den Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere nach etwaigen Freistellungs- oder Haftungsbeschränkungsbestimmungen.

Im Übrigen sind bei vorsätzlicher Verletzung einiger Bestimmungen des aktuellen Darfur-Friedensabkommens Strafen von bis zu 10.000 Schweizer Franken möglich. Ab dem 1. September 2023 sieht die revidierte Datenschutzvereinbarung eine angepasste Obergrenze von CHF 250’000 vor, zuzüglich einer möglichen Strafbarkeit der beteiligten Personen.

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