Der Domainname „.swiss“ steht künftig auch Auslandschweizern zur Verfügung

Der Domainname „.swiss“ steht künftig auch Auslandschweizern zur Verfügung

Der Domainname .swiss wurde erstmals im Jahr 2016 eingeführt. Keystone / Johannes Debuky

Bislang Unternehmen mit Sitz in der Schweiz vorbehalten, stehen .swiss-Domainnamen ab 2024 Swissabard zur Verfügung, allerdings nur für nichtkommerzielle Zwecke.

Dieser Inhalt wurde am 10. Juli 2023 veröffentlicht


Keystone-ATS/CANS

Zu diesem Zweck hat der Bundesrat am 28. Juni eine Revision des Internet-Domain-Gesetzes verabschiedet. Seit der Einführung im Jahr 2016 sind .swiss-Domainnamen ausschliesslich Unternehmen vorbehalten, die im Schweizer Handelsregister eingetragen sind und ihren Haupt- und Verwaltungssitz im Land haben. Von diesem Privileg können auch Körperschaften und Organisationen des öffentlichen Rechts, Schweizer Vereine und Stiftungen profitieren. Nach Angaben der Bundesbehörden gab es Anfang Mai 2023 rund 19.000 Websites mit diesen Domainnamen.

Mit der im letzten Monat angekündigten Änderung, die Teil einer Revision des Internet-Domain-Gesetzes (OID) ist, liegt der Ball nun beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), dem Betreiber der Domain-Registrierung. Das BAKOM muss nun alle notwendigen Schritte unternehmen, um die Änderung umzusetzen.

Ab dem ersten Halbjahr 2024 können auch Schweizerinnen und Schweizer sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer eine .swiss-Domain zu ihren Websites hinzufügen. Domainrechte sind jedoch mit einer Reihe von Bedingungen und Einschränkungen verbunden. Erstens muss der beantragte Name grundsätzlich einen oder mehrere Nachnamen oder andere im Personenstandsregister eingetragene Namen enthalten. Darüber hinaus können im Ausland lebende Schweizer Bürger ihre .swiss-Domainnamen für private, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nutzen. Unternehmen, die von Schweizern im Ausland geführt werden, können es daher nicht nutzen.

Die ODI-Überprüfung sieht auch Maßnahmen zur Stärkung der Bekämpfung der Cyberkriminalität vor. Bisher hatte eine Person mit einem .ch- oder .swiss-Domainnamen bei Missbrauchsverdacht 30 Tage Zeit, sich auszuweisen und den Schweizer Behörden eine Postanschrift mit Wohnsitz in der Schweiz zu melden. Mit der gerade verabschiedeten Neufassung der Verordnung hätten sie nur noch zehn Tage Zeit, um zu antworten und Beweise vorzulegen.

Schließlich gilt eine zusätzliche Regelung für Websites, die seit weniger als 90 Tagen registriert sind. Bei Verdacht auf Missbrauch hat das BAKOM die Möglichkeit, die betreffende Domain für zehn Tage zu sperren und sie anschließend zu kündigen, wenn der Inhaber in der Zwischenzeit seine Identifizierung nicht zulässt und die für die Nutzung erforderlichen Zugangsdaten nicht vorlegt.

In den Anfängen des Internets gab es nur wenige Optionen für Domainnamen, doch heute sind die Möglichkeiten endlos. Einige sind äußerst praktisch, das heißt, sie beziehen sich auf bestimmte Produktionsbereiche, beispielsweise den Floristen oder die Nachrichtenbranche. Aber in den letzten Jahren sind auch Domains wie .guru oder .ninja aufgetaucht, die darauf ausgelegt sind, aufzufallen oder ein bestimmtes Publikum anzusprechen. Andererseits werden Domains wie .ch aufgrund der hierarchischen Stellung, die sie im Informationssystem an der Wurzel des Internets einnehmen, als „Top-Level-Domains“ (TLDs) bezeichnet.

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards

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