Schweiz: Verlegerrecht der Swiss Press – Konsultation eröffnet

Schweiz: Verlegerrecht der Swiss Press – Konsultation eröffnet

Knapp

Am 24. Mai 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Einführung des Verlegerrechts der Schweizer Presse eröffnet. Der Vernehmlassungsprozess zur Einführung eines solchen Rechts in das Schweizer Urheberrechtsgesetz (UrhG) läuft noch bis zum 15. September 2023.

Der Bundesrat schlägt vor, dass große Anbieter der Informationsgesellschaft Medienunternehmen für die Nutzung von Auszügen (kleine Teile von Zeitungsartikeln) bezahlen sollen. Wenn beispielsweise eine große Suchmaschine in ihren Suchergebnissen Auszüge aus einem Zeitungsartikel anzeigt, muss der Onlinedienst dafür künftig einen Bonus zahlen.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Kernelemente des Urheberrechts in der Schweizer Presse vor (Artikel 37a des Entwurfs des URG-Gutachtens):

  • Anbieter der Informationsgesellschaft, die Teile von Presseveröffentlichungen der Öffentlichkeit kommerziell zugänglich machen, sind dazu verpflichtet, Medienunternehmen dafür zu bezahlen.
  • Nur Diensteanbieter, deren durchschnittliche Anzahl Nutzer pro Jahr mindestens 10 % der Schweizer Bevölkerung ausmachen, sollen einer Vergütung unterliegen (Art. 37a Abs. 4 des Entwurfs der Stellungnahme URG). Es wird davon ausgegangen, dass Dienste wie Google, LinkedIn, TikTok, Twitter, Xing und YouTube nach der neuen Regelung zur Lohnzahlung verpflichtet werden.
  • Gemeinnützige Unternehmen wie Wikipedia oder Bibliotheken werden nicht belastet.
  • Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Auszug das Kriterium der Originalität erfüllt (§ 37a Abs. 1 URG-E), also unabhängig davon, ob der Auszug urheberrechtlichen Schutz genießt oder nicht.
  • Die Prämie muss über einen Sammelverein eingesammelt werden.
  • Die Verwertungsgemeinschaft vertritt gemeinsam die Interessen der Medienunternehmen und Medienschaffenden und verhandelt mit den Nutzergemeinschaften über Höhe und Art der Vergütung.
  • Daher ist vorgesehen, dass Verwertungsgemeinschaften mit Nutzergemeinschaften einen Tarif festlegen, der von der Bundesschiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt werden muss.
  • Anspruch auf die Vergütung haben Medienunternehmen, die nach anerkannten journalistischen Verhaltensregeln arbeiten (z. B. Journalistenkodex des Schweizer Presserates, Art. 37a Abs. 1 des Kuba-Konsultationsentwurfs).
  • Autoren journalistischer Werke, die in Presseveröffentlichungen erscheinen, erhalten einen angemessenen Anteil der Vergütung.
Siehe auch  Nemo – Code – ESCBubble

Anders als die EU-Verordnung, die als Ausschließlichkeitsrecht konzipiert ist, begründet die vorgeschlagene Schweizer Lösung kein Ausschließlichkeitsrecht, sondern lediglich einen Vergütungsanspruch. Es ist nicht möglich, die Verwendung von Snippets zu blockieren. Der Schweizer Gesetzgeber wollte Diskussionen über die Länge von Auszügen, wie sie in der Europäischen Union stattfanden, verhindern.

Von Benutzern zur Verfügung gestellte Auszüge

Der Bundesrat ließ die Frage offen, ob das Teilen von Ausschnitten durch Nutzer in sozialen Medien auch zu einer Zahlungspflicht der Anbieter führen sollte. Der Bundesrat legt mit der Vorlage dazu zwei Alternativvorschläge vor. Bei der einen Möglichkeit besteht ein Prämienanspruch auch dann, wenn die Snippets von Nutzern der Social-Media-Plattformen bereitgestellt werden, bei der anderen Variante erfolgt die Prämie nur dann, wenn die Snippets vom Anbieter selbst zur Verfügung gestellt werden. Das einfache Einrichten von Hyperlinks bleibt in jedem Fall kostenlos.

Schutzfrist

Ein Anspruch auf die Nutzung von Presseveröffentlichungen entsteht mit der Veröffentlichung und verjährt nach zwei Jahren. Somit ist die Schutzdauer identisch mit der in der Europäischen Union geltenden.

Reservieren Sie sich die Enumeratorrechte

Anspruch auf eine Vergütung hat jedes Medienunternehmen, das keinen Sitz in der Schweiz hat, wenn Medienunternehmen mit Sitz in der Schweiz im Land ihres Sitzes einen finanziellen Anspruch aus vergleichbaren Nutzungen des Verlagsrechts der Swiss Press haben.

Der Inhalt dient ausschließlich Bildungs- und Informationszwecken und ist nicht als Rechtsberatung gedacht und sollte auch nicht als solche ausgelegt werden. Dies kann als „Erklärung eines Anwalts“ betrachtet werden, die in einigen Rechtsordnungen einer Benachrichtigung bedarf. Frühere Ergebnisse garantieren keine ähnlichen Ergebnisse. Für weitere Informationen, besuchen Sie bitte: www.bakermckenzie.com/en/client-resource-disclaimer.

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