Schweiz: Ausblick 2023

Schweiz: Ausblick 2023

in Vorausschauend 2023In diesem Artikel untersuchen wir die wichtigsten landesweiten Gesetze, Rechtsstreitigkeiten, Vorschriften und Trends, die das Geschäft in der Schweiz in den kommenden Monaten beeinflussen könnten.

Nach zwei turbulenten Jahren, in denen mehrere Covid-19-Neuregelungen eingeführt wurden und diverse Neuregelungen zur bezahlten Freistellung in Kraft traten, dürfte 2023 aus arbeitsrechtlicher Sicht ein ruhigeres Jahr werden.

Die Bestimmungen des neuen Datenschutzrechts treten am 1. September 2023 in Kraft

Wie wir unsere Kunden bereits darüber informiert haben September Arbeitsrecht Tracker 2022Im Herbst 2023 treten neue Datenschutzbestimmungen in Kraft, die auch das Arbeitsverhältnis betreffen.

Die No-Impact-Regelung der Sozialversicherung für grenzüberschreitende Reisende wurde bis Juni 2023 verlängert

Die Schweiz wird eine während der Pandemie eingeführte flexible Anwendung der Sozialversicherungsregeln für Telearbeiter bis Ende Juni 2023 fortsetzen. Eine Verlängerung der sogenannten „No-Impact-Policy“ ermöglicht es Arbeitern an der Grenze, weiterhin von zu Hause aus zu arbeiten, ohne unterstellt zu werden Anspruch auf Sozialversicherung in ihrem Wohnsitzland haben, auch wenn sie mehr als 25 % von zu Hause aus arbeiten.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch nach dem Auslaufen der Sonderverordnung am 30. Juni 2023 die Sozialversicherungsabhängigkeitsregeln so gestaltet werden, dass mehr als 25 % der Telearbeit im Wohnsitzstaat geleistet werden können, ohne die Sozialversicherungszuständigkeit zu ändern. Eine mögliche Umsetzung wird in den kommenden Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern diskutiert. Wir werden unsere Kunden über weitere Entwicklungen in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden halten.

Der neue Adoptionsurlaub tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Der Bedarf der Bevölkerung an zeitgemäßen und gesetzlich abgesicherten Elternzeitmodellen ist bereits in der Vergangenheit deutlich geworden. Ab dem 1. Januar 2023 gilt für Adoptiveltern der Anspruch auf Adoptionsurlaub für zwei Wochen (neuer Artikel 329 j des Schweizerischen Obligationenrechts [“CO”]). Weitere Informationen zum Adoptionsurlaub finden Sie unter 2022 Arbeitsgesetzbuch-Tracker für November.

Siehe auch  Das Schweizer Kabinett verlängert die Quarantäne- und Heimarbeitsregeln bis in den Februar

Änderungen der Schweizer Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2023

Ab dem 1. Januar 2023 entfällt der Solidaritätssatz für die Beiträge der Arbeitslosenversicherung (ALV). Zudem als Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/AVS; 1St Spalte) am Jahresende (maximale jährliche AHV/AVS-Rente: CHF 29’400), BVG/BVG (2Abkürzung II Spalte) Grenzbeträge für 2023, die sich ändern werden.

Anpassung der ALV-Beiträge

Die schweizerische Arbeitslosenversicherung (ALV) besteht aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (dh ALV I) und dem Solidaritätsbeitrag/Arbeitslosenzuschlag (dh ALV II) und ist Teil des schweizerischen Sozialversicherungssystems Säule I. Diese Beiträge werden sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern finanziert.

Die Beiträge an die ALV I betragen 2,2 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zusammen) des massgeblichen Jahreslohns bis maximal CHF 148’200. Bei darüber hinausgehenden Gehältern werden zusätzlich 1 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen) der Kosten der Arbeitslosenversicherung als Solidaritätsbeitrag fällig.

Per 1. Januar 2023 wird der Solidaritätsbeitrag/Solidaritätsverhältnis schrittweise auf die ALV umgestellt. Dies bedeutet, dass auf Lohnbestandteilen, die CHF 148’200 pro Jahr übersteigen, keine Beiträge mehr fällig werden. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Beitrag noch 2,2 % (Summe Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag). Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen die Hälfte dieses Betrags zahlen.

Der Solidaritätsbeitrag wurde 2011 aufgrund der hohen Verschuldung der ALV eingeführt.

Anpassung der Vorgabebeträge für die berufliche Vorsorge (BVG) ab 1. Januar 2023

Die berufliche Vorsorge (BVG), auch zweite Säule genannt, ist ein obligatorisches Sozialversicherungssystem. Vervollständigt das Basissystem der 1. Säule (Alterung [AHV/AVS]Impotenz [IV/AI]Gewinnrückgang [EL/APG]). Zusammen sollen diese beiden Versicherungssysteme dafür sorgen, dass Rentner ihren bisherigen Lebensstandard weitgehend halten. Das heißt, sie müssen zusammen etwa 60 % des letzten Gehalts aufbringen.

Eine Erhöhung der AHV/AVS-Renten per 1. Januar 2023 führt zu einer Erhöhung der Eintrittsschwelle in die BVG/BVG. Das neue Maximum beträgt CHF 22’050. Der Koordinationsabzug wird auf CHF 25’725.– erhöht, woraus sich eine Lohnobergrenze BVG / BVG Koordinatorin von CHF 62’475.– ergibt.

Siehe auch  Ein seltenes T-Rex-Skelett in der Schweiz einem Hammer ausgesetzt | Rückseite

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert