Lieferketten-Due-Diligence-Anforderungen für einige Unternehmen, die in Deutschland geschäftlich tätig sind, treten bald in Kraft |  JacksonWalker

Lieferketten-Due-Diligence-Anforderungen für einige Unternehmen, die in Deutschland geschäftlich tätig sind, treten bald in Kraft | JacksonWalker

Am 1. Januar 2023 wurde das sogenannte Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz verabschiedet (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) (das „Gesetz“) tritt in Deutschland in Kraft. Viele in Deutschland tätige Unternehmen werden in den kommenden Monaten eigene Compliance-Prozesse aufbauen müssen. Das Gesetz ist auch Teil eines breiteren Trends in der Europäischen Union (EU) zur Einführung verbindlicher menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten, insbesondere für den Betrieb der Lieferkette.

Anwendbarkeit des Gesetzes

Das Gesetz gilt für eine Vielzahl von Unternehmen, die in Deutschland geschäftlich tätig sind, einschließlich einiger deutscher Unternehmen und ihrer Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten. Konkret gilt das Gesetz ab 2023 für Unternehmen (auch ausländische Unternehmen), die in Deutschland eine Hauptverwaltung, Hauptanstalt, Hauptverwaltung, juristischen Sitz oder Zweigniederlassung haben und mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Ab 2024 wurde das Gesetz auf solche Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ausgeweitet. Dazu gehören insbesondere Leiharbeiter, die länger als sechs Monate eingestellt wurden, und Mitarbeiter, die in andere Länder, beispielsweise in die Vereinigten Staaten, entsandt wurden.

Am wichtigsten ist wahrscheinlich auch das Gesetz nicht direkt Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die die Schwellenwerte für die Mitarbeitergröße nicht erreichen. Große Unternehmen werden wahrscheinlich neue Vertragsbedingungen in ihre Lieferkettenbetriebsvereinbarungen mit KMU aufnehmen, um die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen. Da das Gesetz von Lieferanten großer Unternehmen und Sublieferanten verlangt, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie die oben genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl erfüllen, sind wahrscheinlich viele KMU betroffen. Insgesamt dürfte das Gesetz eine große extraterritoriale Reichweite außerhalb Deutschlands haben.

Gesetzliche Compliance-Anforderungen

Das Gesetz führt viele neue Compliance-Anforderungen in Bezug auf Menschenrechte und Umweltfragen ein, die den gesamten Lieferkettenbetrieb betreffen. Selbst für Unternehmen, die bereits über starke Compliance-Strukturen verfügen, wird die Umsetzung dieser neuen Anforderungen wahrscheinlich eine sinnvolle interne Planung und Investition erfordern.

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Laut Gesetz müssen Unternehmen Risikomanagementaktivitäten in einer Vielzahl identifizierter Risikobereiche durchführen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zwangsarbeit, Diskriminierung und Umweltschäden. Diese Aktivitäten sollten durch eine interne Infrastruktur unterstützt werden, die unter anderem relevante interne Rollen und Verantwortlichkeiten definiert, Beschwerdeverfahren etabliert und Dokumentations- und Berichtspflichten erfüllt.

Unternehmen sind auch verpflichtet, alle negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die durch diese Risikomanagementaktivitäten identifiziert wurden, zu verhindern, zu reduzieren und anzugehen. Unternehmen müssen Missbräuche nicht nur in ihren Betrieben überwachen und dagegen vorgehen, sondern auch in ihren eigenen direkt Lieferanten, von der Rohstoffgewinnung bis zur Auslieferung an den Endkunden. Ferner, wenn das Unternehmen nachweislich Kenntnis von möglichen Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltstandards durch hat nicht direkt Der Lieferant hat eine unverzügliche Risikoanalyse dieser Verstöße durchzuführen.

Das Gesetz sieht verschiedene Bußgelder und Strafen für die Nichteinhaltung vor. Bußgelder können gegen natürliche Personen bis zu 800.000 Euro und gegen juristische Personen bis zu 8 Millionen Euro betragen und je nach Jahresumsatz erhöht werden. Aufgrund eines bestätigten Verstoßes können Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland ausgeschlossen werden. Schließlich können deutschen Unternehmen auch Ansprüche nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch BGB) wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten und Ansprüchen nach ausländischem Recht, wegen Gesetzesverstößen.

Verwandte EU-Trends

Das Gesetz ist Teil eines zunehmend aktiven Compliance-Umfelds in der Europäischen Union für die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht. Neben Deutschland und den Niederlanden (Niederländisches Gesetz zur Sorgfaltspflicht bei Kinderarbeit) , Frankreich (Französisches Wachsamkeitsgesetz) , Schweiz (Schweizerisches Sorgfaltspflichtrechtund NorwegenNorwegisches Transparenzgesetz) Beide haben in den letzten Jahren Gesetze zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht erlassen. Obwohl sich diese Gesetze in gewisser Hinsicht unterscheiden, stellt jedes eine bemerkenswerte „Verschärfung“ der Soft-Law-Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte sowohl für einzelne Unternehmensaktivitäten als auch für breitere Lieferkettenoperationen dar.

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Die Europäische Kommission („die Kommission“) hat ebenfalls kürzlich ihre Richtlinie zur Sorgfaltspflicht bei der Nachhaltigkeit von Unternehmen (die „Richtlinie“) vorgeschlagen. Ähnlich wie auf nationaler Ebene wird die Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Gesetze zu Menschenrechten und umweltbezogener Sorgfaltspflicht zu verabschieden, die Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und ihre Wertschöpfungsketten auf der Grundlage der Mitarbeiterzahl und der jährlichen Umsatzschwellen einbeziehen. Die Kommission schätzt, dass die Richtlinie fast 13.000 Unternehmen in der Europäischen Union und 4.000 Unternehmen aus Ländern der Dritten Welt betreffen wird. Der Vorschlag muss nun sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat der Europäischen Union zur jeweiligen Zustimmung vorgelegt werden. Bei einer Verabschiedung könnte die Richtlinie bereits 2024 in Kraft treten.

Was sollten Sie vor dem 1. Januar tun?

In Deutschland tätige Unternehmen müssen zumindest prüfen, ob sie voraussichtlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen werden. Potenziell betroffene Unternehmen sollten in Betracht ziehen, eine erste Bewertung durchzuführen, um die erforderlichen Schritte zur Erfüllung der neuen Compliance-Anforderungen zu ermitteln und eine Liste direkter Lieferanten zu erstellen.

Falls Ihr Unternehmen dies noch nicht getan hat, möchten Sie möglicherweise auch eine grundlegende Risikobewertung durchführen, bei der die Standorte der Lieferanten, die Art ihres Geschäfts, ihre Mitarbeiter und die Beschäftigungsbedingungen berücksichtigt werden. Wenn Sie proaktiv Richtlinien entwickeln oder fördern, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt anzugehen, stellen Sie sicher, dass sie flexibel genug sind, um sich ändernden Anforderungen gerecht zu werden.

Wenn Ihr Unternehmen anderswo in der EU geschäftlich tätig ist, sollten Sie außerdem die potenzielle Anwendbarkeit anderer Gesetze zur Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte prüfen, falls Sie dies noch nicht getan haben, und Entwicklungen in diesem Bereich, wie z. B. die Richtlinie, überwachen.

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