Einführung der Kontrolle über ausländische Investitionen in der Schweiz – Bundesrat veröffentlicht Vorentwurf

Einführung der Kontrolle über ausländische Investitionen in der Schweiz – Bundesrat veröffentlicht Vorentwurf

Auf Antrag des Parlaments veröffentlichte der Bundesrat einen Gesetzesvorentwurf zur Vernehmlassung zur Einführung einer Kontrolle ausländischer Investitionen in der Schweiz. Mit der geplanten Umsetzung der Auslandsinvestitionskontrolle folgt die Schweiz einem internationalen Trend zu einer strengeren Regulierung von Auslandsinvestitionen.

Hintergrund

Obwohl die Schweiz einer der grössten Empfänger ausländischer Investitionen weltweit ist, verfügt sie noch nicht über ein multisektorales System zur regelmässigen Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen. Der neu publizierte Gesetzesvorentwurf will eine gezielte und überschaubare Kontrolle ausländischer Investitionen in der Schweiz einführen.

Übernahmen sind genehmigungspflichtig

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sieht eine branchenübergreifende sowie branchenspezifische Überprüfung von Übernahmen vor. Es sieht auch eine Befreiung vom Mindestbetrag vor.

Die sektorübergreifende Prüfung zielt darauf ab, Erwerbe durch ausländische Investoren zu erfassen, die direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer staatlichen Stelle stehen.

Es wird vorgeschlagen, dass eine branchenspezifische Prüfung von Akquisitionen in Seratin-Sektoren ohne Einschränkungen hinsichtlich der Art des beteiligten Investors (dh einschließlich ausländischer Privatinvestoren) durchgeführt wird. Es wird unterschieden zwischen (i) Akquisitionen von Unternehmen in Branchen, die traditionell als relevant für die nationale Sicherheit gelten, wie die Verteidigungsindustrie, der Betrieb von Kraftwerken oder die Bereitstellung kritischer sicherheitsrelevanter IT-Systeme für Schweizer Behörden, und (ii) Unternehmen in anderen Branchen, in denen dies nicht ausgeschlossen werden kann Risiken für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit insgesamt. Zu letzteren zählen beispielsweise Universitätskliniken oder Pharmaunternehmen. Für die zweite Kategorie von Unternehmen sollen laut Vorschlag nur Übernahmen über der Umsatzschwelle von 100 Millionen Franken gemeldet werden.

Eine generelle (Mindest-)Befreiung wird für den Erwerb kleiner lokaler Unternehmen (mit weniger als 50 Vollzeitbeschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von weniger als CHF 10 Mio. in den letzten zwei Geschäftsjahren) erwartet.

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Nach dem ersten Gesetzentwurf sind Erwerbe anzumelden, bei denen ein Investor direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen oder Unternehmensteile erlangt. Der Begriff der Kontrolle ist dem Wettbewerbsrecht nachempfunden. Somit sind Minderheitseinlagen ohne Kontrollerwerb nicht gedeckt.

Ob auch der Erwerb von Schweizer Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne in den Anwendungsbereich fällt, ist noch unklar. Zudem soll der erste Gesetzentwurf dem Bundesrat die Befugnis geben, Akquisitionen ausländischer Investoren aus bestimmten Staaten vom Anwendungsbereich der neuen Prüfregeln auszunehmen, sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.

Genehmigungsverfahren

Der erste Gesetzentwurf sieht ein zweistufiges Genehmigungsverfahren vor.

  1. Nach der Meldung des ausländischen Investors an das SECO entscheidet das SECO innerhalb eines Monats, ob der Erwerb direkt bewilligt werden kann oder ob eine vertiefte Prüfung eingeleitet werden soll.
  2. Wird die Prüfung eingeleitet, muss das SECO innerhalb von drei Monaten über die Genehmigung des Erwerbs entscheiden.

Grundsätzlich muss das SECO auch mit anderen interessierten Verwaltungsstellen im Konsens über die Genehmigung entscheiden.

Gemäss dem ursprünglichen Gesetzentwurf entscheidet der Bundesrat jedoch über seine Zustimmung, (i) wenn das SECO oder andere zuständige Verwaltungsstellen der Genehmigung des Erwerbs widersprechen oder (ii) wenn das SECO und andere zuständige Verwaltungsstellen den Entscheid für bedeutsam erachten politische Bedeutung.

Die Annahme kann an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sein.

Erfolgt innerhalb der geltenden (unter Umständen verlängerbaren) Fristen keine Entscheidung, gilt der Erwerb als genehmigt.

objektiver Test

Objektiv betrachtet werden Transaktionen daraufhin untersucht, ob sie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bedrohen oder bedrohen. Gemäss Ausgangsvorlage ist dies beispielsweise der Fall, wenn der ausländische Investor Tätigkeiten ausübt, die sich nachteilig auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland auswirken, oder wenn durch den Erwerb erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen . Der Bundesrat räumt der zuständigen Behörde einen weiten Ermessensspielraum bei der Prüfung einzelner Anlagen ein.

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Behandlungen

Sowohl die Bewilligung als auch das Verbot sind den Parteien durch das SECO schriftlich mit Bescheid mitzuteilen. Rechtsmittelverfahren gegen eine solche Entscheidung unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Regeln der gerichtlichen Kontrolle. In Fällen von erheblicher politischer Bedeutung beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung jedoch auf die Einhaltung von Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.

Perspektiven

Die Vernehmlassungsfrist zur Vorlage läuft noch bis am 9. September 2022. Entsprechend wird der Bundesrat die Vorlage vorbereiten und allenfalls nächstes Jahr dem Parlament vorlegen. Das Gesetz wird voraussichtlich nicht vor 2024 in Kraft treten.

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