FDI 2021 Rückblick: Schweiz |  White & Case LLP

FDI 2021 Rückblick: Schweiz | White & Case LLP

[guest authors: Raphael Schindelholz, Marie Flegbo-Berney and Stéphane Lagonico]*

Der jüngste politische Druck hat zu einer speziellen Rechtsordnung für ausländische Investitionen in der Schweiz geführt.

Im August 2021 hat der Bundesrat die Grundzüge einer neuen Gesetzesvorlage vorgestellt

Raphael Schindelholz, Marie Fleigbo Bernie und Stefan Lajonico1 Autor dieses Beitrags.

Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Rechtsordnungen mit restriktiven Klauseln für ausländische Direktinvestitionen (FDI) ist die Schweiz ein sehr attraktives Land für solche Investitionen mit wenigen Regeln, die erhebliche ausländische Investitionen gefördert haben. 2016 betrugen die chinesischen Investitionen beispielsweise in der gesamten Europäischen Union 40 Milliarden US-Dollar, während allein in der Schweiz die chinesischen Investitionen 2016 45 Milliarden US-Dollar erreichten.

Derzeit gibt es keine allgemeinen Kontrollen für ausländische Investitionen in der Schweiz. Allerdings gelten ausländische Investitionskontrollen für bestimmte Branchen und Sektoren – insbesondere Banken, Wertpapiere und Immobilien –, für die eine vorherige staatliche Genehmigung erforderlich ist. Für eine Reihe weiterer Geschäftstätigkeiten ist eine behördliche Bewilligung erforderlich, und die Bewilligungsbedingungen enthalten besondere Anforderungen an ausländische Investoren in den Bereichen: Luftfahrt, Telekommunikation, Kernenergie, Hörfunk und Fernsehen. (Im Pharmabereich gibt es Zulassungspflichten, aber das hat nichts mit ausländischen Investoren zu tun.)

Die langfristige Beschränkung des Zugangs zu ausländischen Investoren in bestimmten Sektoren hängt mit dem sehr spezifischen Kontext dieser Sektoren zusammen, im Gegensatz zu dem Wunsch, ausländische Investitionen aus wirtschaftlicher Sicht zu kontrollieren.

Im Bankensektor beispielsweise ist die Bewilligungspflicht für ausländische Beteiligungen hauptsächlich auf das Erfordernis einer unwiderruflichen Tätigkeit zurückzuführen (Änderung des schweizerischen schweizerischen Organs unterliegt der gleichen Voraussetzung). Im Luftfahrtsektor ist das Kriterium der Schweizer Mehrheitsbeteiligung („Nationalität“) an die Branchenspezifität und insbesondere an die historisch notwendige Präsenz einer nationalen Fluggesellschaft geknüpft.

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Während sich der Bundesrat gegen ein Gesetz über ausländische Investitionen in der Schweiz ausgesprochen hat, hat das Parlament im März 2020 eine entsprechende Motion beschlossen. In diesem Zusammenhang will der Bundesrat mit der Einführung einer Investitionskontrolle nun sicherstellen, dass die Schweiz für ausländische Investoren offen und attraktiv bleibt .

Im August 2021 hat der Bundesrat die Grundzüge eines neuen Gesetzesentwurfs vorgestellt, der im März 2022 zur Vernehmlassung geschickt werden soll. Das Gesetz wird frühestens 2023 in Kraft treten.

WHO-Dateien

Am Ende der Umsetzung dieses neuen Rechtssystems, in zwei bis drei Jahren, wird ein detaillierter Modus Operandi und sicherlich ein Standardformular für den Lizenzantrag erwartet.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ist die zuständige Behörde für die Prüfung von Gesuchen von oder im Auftrag ausländischer Investoren.

Es wurden keine Schwellenwerte in Bezug auf den Umsatz der Zielgesellschaft oder in Bezug auf die Eigenkapital-/Beteiligungsquote angegeben, die eine Meldepflicht begründen

Arten von geprüften Deals

Der für die künftige Gesetzgebung gewählte Ansatz hängt von zwei verschiedenen Achsen ab. Wenn möglich (abhängig vom Ergebnis der Dringlichkeitsprüfung) wird ein obligatorisches Zulassungssystem angewendet für:

  • Jeglicher Erwerb bestimmter Branchen oder Aktivitäten, unabhängig vom Status des Käufers
  • Jeder Erwerb durch einen ausländischen Staat oder ein ausländisches Unternehmen unter staatlichem Einfluss, unabhängig von den Zielbranchen oder -aktivitäten

Für ausländische Privatinvestoren (weder vom Staat noch von staatlicher Seite) werden die relevanten Bereiche in einem späteren Stadium der Beratungen unter Berücksichtigung folgender Ansprechpartner klar definiert:

  • Unternehmen, die eine wesentliche, kurzfristig nicht ersetzbare Dienstleistung erbringen oder stark vom Schweizer Militär (zB Lieferanten von Rüstungsgrundteilen), staatlichen Stellen (zB Lieferanten von sicherheitsrelevanten IT-Schlüsselsystemen) oder internationalen Weltrauminfrastrukturen abhängig sind die die Schweiz als Eigentümerin betrachten Interesse an Lieferanten ihrer Hauptkomponenten
  • Das Risiko, dass eine böswillige Person Zugriff auf eine große Menge besonders sensibler personenbezogener Daten erhält
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Zum jetzigen Zeitpunkt wurde kein Schwellenwert in Bezug auf den Umsatz der Zielgesellschaft oder in Bezug auf das Eigenkapital/Beteiligungsverhältnis angegeben, der zu einer Meldepflicht führt. Das schweizerische Gesellschaftsrecht sieht keine konkrete Grenze vor, definiert aber die Kontrollerlangung als „die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Aktivitäten der Zielgesellschaft auszuüben“.

Aus geldwäscherechtlicher Sicht liegt die Schwelle zur Feststellung eines Kontrollinhabers über eine Betreibergesellschaft bei 25 Prozent.

Umfang der Überprüfung

Die Überprüfung erfolgt in zwei Stufen:

  1. Dringende Überprüfung (höchstwahrscheinlich innerhalb weniger Wochen) der Notwendigkeit einer Delegation. Ist keines der Kriterien erfüllt, kann der Erwerb ohne Stufe 2 erfolgen.
  2. Ggf. vertieftes Zulassungsverfahren (voraussichtlich innerhalb weniger Monate)

Für staatliche oder verbundene Investoren wird ein besonderes Augenmerk auf die Risiken erheblicher Wettbewerbsverzerrungen gelegt.

Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich auch eine Bestimmung enthalten, die eine Zusammenarbeit und gegenseitige Ausnahmen von der Investitionskontrolle mit anderen Ländern ermöglicht. Der Gesetzentwurf sollte eine Bestimmung enthalten, die eine Zusammenarbeit und gegenseitige Ausnahmen von der Investitionskontrolle mit anderen Ländern ermöglicht. Bei Verstößen wird es zivil- und strafrechtliche Sanktionen geben.

Überprüfen Sie den Operationsplan

Für die erste Phase hängt die Dauer wahrscheinlich vom Status des Investors (Privatstaat versus Ausland oder ausländisches Unternehmen unter staatlichem Einfluss), der Komplexität des Verfahrens und der Qualität/Vollständigkeit des Erstantrags ab.

Für die zweite Stufe sollen gegebenenfalls die eingehenden Genehmigungsverfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein. Das SECO wird sich bei Bedarf mit anderen Stellen abstimmen, um alle Aspekte der Risiken zu klären, die im Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, wie etwa eine Abhängigkeit zwischen der Schweiz und der Zielperson.

Widersprechen die beteiligten Stellen oder stimmen einstimmig zu, den Deal nicht zu genehmigen, entscheidet der Bundesrat über das Ergebnis. Wenn der Fall eine politische Dimension hat, kann zusätzliche Bearbeitungszeit erforderlich sein. Bedingte Erlaubnis ist möglich.

* Raphael Schindelholz, Marie Fleigbo-Bernie und Stefan Lagouniko sind Partner von Bonnard Lawson. White & Case LLP hat keine Verbindung zu Bonnard Lawson.

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