Indien und Schweiz: Dividenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien profitieren von einem Quellensteuersatz von 5%

Indien und Schweiz: Dividenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien profitieren von einem Quellensteuersatz von 5%

in der Nachricht

Dividenden indischer Unternehmen an Schweizer Aktionäre und umgekehrt profitieren vom reduzierten Quellensteuersatz von 5% gemäss dem schweizerisch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. November 1994, rückwirkend ab 5. Juli 2018 bzw. ab 28. April 2020. Schweizerische und indische Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme von (zusätzlichen) Quellensteuererstattungen prüfen und diese Ansprüche fristgerecht geltend machen.

Hintergrund

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Indien und der Schweiz unterliegen Dividenden für alle bisherigen Einlagen dem verbleibenden Quellensteuersatz von 10 %. 2010 wurde das schweizerisch-indische DBA-Protokoll um die sogenannte Meistbegünstigungsklausel (MFN) ergänzt. Diese Klausel besagt, dass, wenn Indien nach Unterzeichnung des geänderten Protokolls mit einem dritten OECD-Mitgliedsland einen niedrigeren Quellensteuersatz als den im schweizerisch-indischen DBA festgelegten Satz vereinbart, derselbe niedrigere Satz auch zwischen der Schweiz und Indien ab dem Datum des Inkrafttretens Das Abkommen mit diesem Drittland tritt in Kraft.

Seitdem hat Indien mit Litauen und Kolumbien zwei neue Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, wonach ihm ein niedrigerer Steuersatz von 5 % für Dividenden gewährt wurde. Die zuständige Schweizer Behörde hat die Anwendbarkeit der Meistbegünstigungsklausel auf Dividenden in einer aktuellen Stellungnahme wie folgt erläutert:

  • Dividenden auf qualifizierte Beiträge – wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt 10 % oder mehr des die Dividende zahlenden Unternehmens besitzt – profitieren rückwirkend zum 5. Juli 2018 (Litauens Beitritt zur OECD) von einem Quellensteuersatz von 5 %.
  • Dividenden auf Portfoliobeiträge profitieren rückwirkend zum 28. April 2020 (Kolumbiens Beitritt zur OECD) von einem 5%igen Quellensteuersatz.

Die zuständige indische Behörde hat noch keine entsprechende Stellungnahme abgegeben. In den letzten beiden Fällen bestätigte der High Court von Delhi jedoch die Anwendung des Quellensteuersatzes von 5% auf Dividenden, die nach dem schweizerisch-indischen DBA (und dem niederländisch-indischen DBA) auf der Grundlage der MFN-Klausel gezahlt wurden. Beide Fälle betreffen multinationale Konzerne, bei denen die Private-Equity-Dividende von einer indischen Tochtergesellschaft an die schweizerisch-niederländische Muttergesellschaft gezahlt wurde (siehe Beschluss vom 4. Juni 2021 in Bezug auf Nestlé vs. Indian Income Tax Office, WP (C) 3243/2021; Für das niederländisch-indische DVB-T siehe 22. April 2021 Beschluss von Concentrix Netherlands BV und Optum Global Solutions International BV vs. Indian Income Tax Office, WP (C) 9051/2020).

Nächste Schritte

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Steuerpflichtige in der Schweiz, die seit dem 5. Juli 2018 (berechtigte Aktien) bzw. dem 28. April 2020 (Portfoliobeteiligung) Gewinne von indischen Unternehmen mitgenommen haben, sind berechtigt, den zusätzlichen Steuereinbehalt beim Indian Income Tax Service geltend zu machen. Für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gilt die ausländische Steuergutschrift gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses über den Quellenabzug ausländischer Steuergutschriften für Dividenden, die nach dem 1. Januar 2021 fällig werden, statt 10 % statt 10 %.

Indische Steuerinländer, die seit dem 5. Juli 2018 (anrechnungsfähige Aktien) bzw. 28. April 2020 (Portfolioaktien) Gewinne von schweizerischen Kapitalgesellschaften bezogen haben, haben Anspruch auf (zusätzliche) Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuer gemäss den anwendbaren Verfahren. Anträge für das Geschäftsjahr 2018 müssen bis spätestens 31. Dezember 2021 eingereicht werden.

Die Inhalte werden nur zu Bildungs- und Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht als Rechtsberatung gedacht und sollten nicht als solche ausgelegt werden. Dies kann in einigen Rechtsordnungen als „Anwaltserklärung“ angesehen werden, die eine Mitteilung erfordert. Frühere Ergebnisse garantieren keine ähnlichen Ergebnisse. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Website: www.bakermckenzie.com/en/disclaimers.

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